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(Nr. 7538.) Allerhöchster Erlaß vom 1. November 1869., betreffend die Genchmigung des
Regulativs für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen
Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der Provinz Schlesien.
Au den Bericht vom 25. Oktober d. J. will Ich in Gemäßheit des §. 54.
des Gesetzes vom 27. März 1824. (Gesetz Samml. S. 62.), dem Antrage des
Provinziallandtages der Provinz Schlesien entsprechend) das anliegende
Regulativ für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen
Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der Provinz
Schlesien
hiermit genehmigen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. November 1869.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
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