Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7538.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  November  1869.,  betreffend  die  Genchmigung  des
Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz  Schlesien.

Au  den  Bericht  vom  25.  Oktober  d.  J.  will  Ich  in  Gemäßheit  des  §.  54.
des  Gesetzes  vom  27.  März  1824.  (Gesetz  Samml.  S.  62.),  dem  Antrage  des
Provinziallandtages  der  Provinz  Schlesien  entsprechend)  das  anliegende

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Schlesien

hiermit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  1.  November  1869.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

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