Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Einsetzung, die Begrenzung der Kompetenz und die Art und Weise 
der Zusammensetzung derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages 
ab. Die Wahl der Mitglieder steht der Landesdeputation zu, wenn sich der 
Provinziallandtag dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von der Landesdeputation 
ihre Geschäftsinstruktion und führen ihre Geschäfte unter Aufsicht der Landes- 
deputation und unter Leitung des Landeshauptmanns. 
S. 9. 
Ständische Institutsbeamte. 
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, 
über die Art der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des 
Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 1867. 
(S. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese Institute 
zu erlassenden Ordnungen bestimmt. 
. 10. 
Bestallungen. 
Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer 
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten 
werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten vom 
Landtagsmarschall, für die übrigen vom Landeshauptmann ausgefertigt werden. 
§. 11. 
Oberaussicht. 
Die staatliche Oberaussicht über die gesammte ständische Verwaltung führt 
der Oberpräsident. 
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu 
erfordern und an den Berathungen der Landesdeputation entweder selbst oder 
durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse der Landesdeputation, welche die Befugnisse derselben 
überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das 
Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die 
Landesdeputation fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Aus- 
führung dem betreffenden Ressortminister einzureichen. Dem Oberpräsidenten ist 
demgemäß von den Sitzungen der Landesdeputation unter Angabe der Berathungs. 
gegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige zu machen; auch sind ihm auf 
Llohem Ausfertigungen der Deputationsbeschlüsse zur Kenntnißnahme mit- 
zutheilen. 
Der Oberpräsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforder- 
lich erachtet, den Lokalkommissionen (F. Z.) einen Beamten mit gleichen Befug- 
nissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maaßregel dieser Kommission beanstandet 
(Nr. 7538—7539.) wer-
	        
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