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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 66
(Nr. 7540.) Privilegium wetzen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Anklam, Regierungsbezirk Stettin, zum Betrage von 100,000 Tha-
lern. Vom 14. Oktober 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem der Magistrat der Stadt Anklam im Einverständnisse mit der
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zum Zwecke der Reguli-
rung der städtischen Schuldverhältnisse, namentlich der Umwandlung der bereits
vorhandenen kündbaren Stadtschulden in unkündbare, eine Anleihe von 100,000
Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
kupons versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Ge-
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch
Veenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von Einhundert tausend Thalern
bligationen der Stadt Anklam, welche in folgenden Apoints:
50 Obligationen à 500 Thaler . 25,000 Thaler,
125 à 20600 25,000
250 à 100 25,000
500 à 50 25,000
in Summa 100,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit 44 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten
Tilgungsplane durch Ausloosung von jährlich mindestens Einem Prozent der Ka-
pitalschuld, unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, innerhalb
längstens 39 Jahren von Zeit der Emission an zu amortisiren sind, mit Vorbehalt
der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Besriellgun eine Gewährleistung
Seitens des Staates zu bewilligen.
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 14. Oktober 1869.
(I. §.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg.
Johrgang 1869. (Tr. 7540.) 154 Pro-
Ausgegeben zu Berlin den 22. November 1869.