Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1150 — 
PDrovinz Dommern, Negicrungebezirk Stettin. 
( Anklamer ) 
Stadtwappen. 
Anklamer Stadt-Obligation 
Littr. % „„ .. 
üter 
Thaler Preußisch Kurant. 
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesberrlichen Prieilegiums vom ee 
Gesetz-Samml. von 18. ) 
Wir Magistrat der Stadt Anklam beurkunden und bekennen hiermit, daß der 
Inhaber dieser Obligation der hiesigen Stadt ein Darlehn von . . . . . Thalern, 
eschrieben: ... . . . ... Thalern Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit 
Hescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zu Kommumnalzwecken auf Grund 
des Allerhöchsten Privilegiums vvo . .. . . . .. aufgenommenen Darlehns 
von 100,000 Thalern. 
Die Rücksahlung dieses Gesammtdarlehns geschieht binnen spätestens 39 Jah. 
ren von der Emisson der Obligationen ab nach Maabe des festgestellten Tilgungs- 
plans dergestalt, daß die in diesem mit fährich Einem Prozent des gesammten 
Anleihekapitals, unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, 
ausgeworfene Amortisationsrate in den Stadthaushalts Etat aufgenommen und 
aus diesem Tilgungsfonds die Stadt. Obligationen eingelöst werden. Die Folge- 
ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. 
Die Stadtgemeinde Anklam behält sich das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds Behufs größerer Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch um- 
laufende Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Den. Inhabern der Obli- 
gationen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekimdigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Ruͤckzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese 
Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine im 
Preußischen Staatsanzeiger, im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Stettin, 
in der Berliner Börsenzeitung und im Anklamer Kreisblatt. Sobald eines dieser 
Blätter eingehen sollte, wird an dessen Stelle ein anderes vom Magistrate m mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung zu Stettin bestimmt werden. 
Die Ausloosung erfolgt bis zum Ablauf des Jahres 1889. lährlich ein- 
mal im Monat Dezember, und vom Jahre 1890. ab jährlich zweimal im Juni 
und Dezember durch den Magistrat. 
Sie „Auszahlung der ausgeloosten Obligationen findet vom 1. Juli be. 
ziehentlich 2. Jannar des auf die Ausloosung folgenden Jahres an statt. Bis 
zu
	        
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