Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, wird das- 
selbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit 4 Prozent 
jährlich verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Stadt- Hauptkasse zu Anklam in der nach dem Eintritt des Fälligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die hiesige 
städtische Kasse in Zahlung angenommen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind seich die dazu gehörigen Jinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. 7„ — 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche inner- 
halb dreißig Jahren nach den Rückzahlungsterminen nicht erhoben werden, so- 
wie die immerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie 
er geworden, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde 
nklam. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf 
die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 
16. Juni 1819. wegen des Auftekon, und der Amortisation verlorener oder 
vernichteter Staatspapiere V. 1 — 12. mit folgenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im H. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrate zu Anklam gemacht werden) welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Bestrusf zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen, gegen die Verfügungen des Magistrats findet 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Stettin statt; 
b) das im F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König- 
lichen Kreisgerichte zu Anklam 
e) die in den I§. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
4) an die Stelle der im §. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs- 
termine sollen vier, an die Stelle des in den §#. 8. und 9. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz der Kupons durch Vor- 
zeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach 
# der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
zum Vorschein gekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons auszugeben; 
die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben werden. 
(Tr. 7540.) 1515 D 
Die
	        
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