Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verschreibumgen) zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus bervorgebenden Rechte, obne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstibende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Geseg 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedmicktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 20. Oktober 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frb. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz v. Selchow. 
Anleihe= und Amortisationsplan 
für 
das von dem Elbenauer Deichverbande aufzunehmende Anleben 
von 100,000 Tdalern. 
F. 1. 
Zur normalmäßigen Ausführung der Deichlinie des Elbenauer Deich- 
verbandes und gründlichen Entwässerung der Niederung ½ 7. Nr. 3a. umd b. 
resp. I## 8. und 10. des Statuts vom 24. Juli 1868., Geset= Sammlung von 
1868. Seite 789.) soll die Summe von 100,000 Thalern angeliehen werden. 
2. 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen im Betrage von resp. 25 Thaler, 100 Thaler umd 
500 Thaler ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungs- 
rechts. Dem ODeichamte aber steht die Befugniß zu, die Obligationen durch 
Aufruf im Preußischen Staatsanzeiger, dem Magdeburger Regierungs-Amtsblatte, 
den Calbeschen und Jerichowschen Kreisblättern, der Magdeburger Zeitung und 
dem Nagdehurzer Korrespondenten mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen 
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und die Rückzahlung nach Maaßgabe der unter 88. 4. und 5. enthaltenen ba
	        
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