Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der  Sozietät  auszuschließen,  wenn  für  diese  Maaßregel  einer  der  nachstehenden
  Gründe  vorhanden  ist:

a)  wenn  die  versicherten  Gebäude  so  baufällig  sind,  daß  ihre  Bewohnung
  oder  Benutzung  polizeilich  untersagt  werden  muß,  oder  wenn  die
Eigenthümer  dieselben  dem  Verderben  Preis  geben;

b)  wenn  die  Bewohner  sich  grober  Fahrlässigkeit  bei  der  Handhabung
von  Feuer  und  Licht  schuldig  machen;

e)  bei  versuchter  oder  ausgeführter  übermäßiger  Versicherung  des  Mobiliars;


d))  wenn  ein  Mitglied  die  Beiträge  länger  als  ein  Jahr  nach  erfolgter
Ausschreibung  schuldig  bleibt.“

Zu  §H.  27.
Zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Alinea  des  §.  27.  wird  folgende
  Vorschrift  eingeschaltet:
„Bei  seinem  freiwilligen  oder  unfreiwilligen  Austritte  aus  der  Sozietät
  kann  Niemand  die  Rückerstattung  seines  Fundationsbeitrages  oder
einen  Antheil  an  dem  sonstigen  Sozietätsvermögen  beanspruchen.“

Zu  F.  28.
Das  erste  Alinea  des  F.  28.  erhält  folgende  Fassung:

„Diese  Fundationsbeiträge,  sowie  die  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres
  verbliebenen  Ueberschüsse  sollen  zu  einem  Reservefonds  angesammelt
und  entweder  in  Preußischen  Staatspapieren,  Rentenbriefen,  Pfandbriefen,
Obligationen  der  Provinz  Preußen  resp.  einzelner  Kreise  dieser  Provinz
angelegt,  oder  (jedoch  nur  bis  zum  Betrage  von  100,000  Rthlru.)  bei
depositalmäßiger  Sicherheit  hypothekarisch  an  Sozietätsmitglieder,  mit
Zustimmung  der  Repräsentanten,  soweit  sich  dazu  Gelegenheit  findet,
zinsbar  ausgeliehen  werden.“

Zu  8.  31.
In  Stelle  des  F.  31.  tritt  folgende  Vorschrift:

„Die  außerordentlichen  Beiträge  werden  nur  dann  gezahlt,  wenn
die  ordentlichen  Beiträge,  der  in  der  Kasse  etwa  noch  beßadlich=  Baarbestand
  aus  der  Verwaltung  des  Vorjahres,  sowie  die  Zinsen  und  der
disponible  Bestand  (Zusatz  zu  9§.  32.  und  33.)  des  Reservefonds  zur
Bestreitung  der  im  Laufe  des  Jahres  vorgekommenen  Brandvergütungen,
der  Verwaltungskosten  und  sonstigen  Verpflichtungen  der  Sozietät  nicht
hinreichen.

Sobald  hiernach  im  Laufe  des  Jahres  die  Nothwendigkeit  der  Erhebung
  außerordentlicher  Beiträge  sich  herausstellt,  sind  dichelben  in  bestimmten
  Quoten  der  ordentlichen  Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen.
Die  Höhe  derselben  richtet  sich  nach  dem  muthmaaßlichen  Bedarf  bi

zum