Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden Zinskupons auf Papier von 
der Farbe der Obligationen, schwargz gedruckt, auf sechs Jahre ausgegeben, und nach 
Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden Talons 
erneuert. 
. 2. 
Sämmtliche nach H. 1. zu emittirende Prioritäts-Obligationen haben unter 
sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 43 Prozent, vom Tage der Emission 
an gerechnet, verzinst. Während der Bauzeit bis zu dem nach 9 3. veröffent- 
lichten Zeitpunkte geschieht die Verzinsung aus dem Baukapital. 
Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando nicht nur 
bei der Lauptlafs der Gesellschaft in Erfurt, sondern auch, nach näherer Be- 
kanntmachung durch die im F. 11. genannten öffentlichen Blätter, in den an der 
Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Ihren 
von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen 
ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. « 
eder Zinskupon ist ungültig, wenn die Vorderseite desselben durchkreuzt 
oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist. 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Aus- 
loosung. Zur Amortisation werden jährlich, und zwar von dem Jahre 1871. 
ab, mindestens : Prozent des ausgegebenen Prioritäts-Obligationen-Betrages, 
sowie die ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1871. 
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehal- 
ten, unter Genehmigung der betheiligten drei Staatsregierungen den Amortisa- 
tionsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts Obligationen 
zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2. gedachten entlichen Blätter 
mit halbjährlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes nebst 
den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen) die Kündigung darf aber nicht 
vor dem 1. Januar 1873. geschehen. « 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der be- 
theiligten drei Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
g. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie V. sind auf Höhe der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden 
Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie denselben hiermit 
eingeräumt wird, vor den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringi- 
schen Eisenbahngesellschaft Serie I., II., III. und 1V. mit den dazu gehörigen 
Zinskupons ein ausschließliches Vorzugsrecht auf die von Leipzig über Pegau 
nach Zeitz führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben. 
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