Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vorgehenden Kupons. Serie beigedruckt war, oder, wenn solcher abhanden gekommen 
sein sollte, gegen rechtzeitige Vorzeigung der Obligation, auf der die Ausreichung 
bemerkt winh= Kupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften 
des Bürgermeisters und zweier dazu zu kommittirenden Gemeindevorsteher ver- 
sehen und von dem Stadtrechner unterschrieben. 
3. 
Vom Verfalltage ab wird gegen uslieferung der Zinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse gezahlt, welche die fälligen Kupons 
auch bei allen an sie zu leistenden Zahlungen, namentlich bei der Entrichtung 
von Gemeindesteuern, in Zahlung nimmt. 
4. 
Die Jinskupons werden jedoch ungültig und werthlos, wenn sie nicht vor 
Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Ablauf des Jahres, in welchem sie 
fällig geworden, bei der Stadtkasse zur Zahlung präsentirt werden. 
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Zur Einlösung der Obligationen wird jährlich Ein Prozent der Anleihe- 
summe nebst dem Votrege der Zinsen für die abgetragenen Schuldbeträge ver- 
wendet. Der Stadt bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung 
der Königlichen Regierung zu Wiesbaden zu verstärken und dadurch die Abtra- 
gung der Schuld zu beschleunigen, oder auch, jedoch nicht vor dem Jahre 1880.) 
aimcche noch umlaufende Obligationen mit halbjähriger Frist durch die öffent- 
lichen Blätter (§. 11.) zu kündigen. Den Obligations-Inhabern steht ein Kün- 
digungsrecht gegen die Stadtgemeinde nicht zu. 
6. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich in der ersten 
Woche des Monats September in öffentlicher, 14 Tage vorher durch die in 
§. 11. gedachten Blätter angekündigter Sitzung des Gemeindevorstandes durch 
das Loos bestimmt und vor Mblau dieses Monats durch dieselben Blätter be- 
kannt gemacht. 
7. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 31. Dezember 
des Jahres, worin die Ausloosung geschehen, durch die Stadtkasse nach dem 
Nominalwerthe an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung der letzteren. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung auf. 
8. 
Mit der ausgeloosten Obligation sind zugleich die ausgegebenen, nach deren 
Zahlungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern, wibrigensesi der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt wird, um zur Einlösung beein 
Ku.
	        
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