Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1192 — 
S. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung der Dividende an die Aktionaire der Gesellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
beindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
ldee etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, 
elegraphen., Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu 
Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten. Für 
den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, 
ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei 
oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahnkommissariats; 
die Gesellschaft darf weder Prioritäts = Aktien oder Obligationen kreiren, 
noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emit- 
tirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde; 
d) zur Sicherheit für das im §G. 9. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
F#obem der Obligationen von der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft 
das Gesellschaftsvermögen verpfändet. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf diejenigen 
Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb 
sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt 
werden. K 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Staatsanzeiger, in die Vossische und die Schlesische Zeitung ein- 
gerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannt- 
machung in den anderen benannten bis zur anderweitigen mit Genehmigung 
Unseres Handelsministers zu treffenden Bestimmung. 
*ie 
Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zinskupons kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu Urkund dessen haben Wir das Lecenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, 
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten 
Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 6. Dezember 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen. 
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. 
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