Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1198  —

11)  nach  dem  Gesetz  vom  9.  März  und  dem  Erlaß  vom  5.  August
1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  393.  und  1345.),

12)  nach  den  Gesetzen  vom  17.  Februar  und  6.  März  1868.  (Geset-Samml.
  S.  71.  und  221.)  und  vom  5.  März  1869.  (Gesetz.  Samml.
S.  379.),  sowie  den  Erlassen  vom  27.  April  1868.  (Gesetz=  Samml.
S.  1005.)  und  vom  22.  Februar  und  8.  März  1869.  (Geseh
Samml.  S.  348.  und  419.),  dieser  letzteren  Anleihe  in  Höhe  des
mit  29,396,100  Rthlr.  ausgegebenen  Betrages;

II.  der  zu  4  Prozent  verzinslichen,  aufgenommen

1)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  März  und  dem  Erlaß  vom  7.  Mai  1850.
(Gesetz=  Samml.  S.  173.  und  322.),

2)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Dezember  1819.  (Gesetz=  Samml.  S.  437,)
und  dem  Erlaß  vom  28.  November  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  758.),

3)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Dezember  1849.  (Gesetz=  Samml.  S.  437)
und  dem  Erlaß  vom  14.  März  1853.  (Gesetz=  Samml.  S.  88.),

4)  nach  dem  Gesetz  vom  22.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  226.)
und  dem  Erlaß  vom  24.  Februar  1862.  (Gesetz.  Samml.  S.  60.),

5)  nach  dem  Gesetz  vom  23.  März  und  dem  Erlaß  vom  29.  April
1868.  (Gesetz  Samml.  S.  397.  und  449.),

sind  Verschreibungen  einer  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe,  zu  43  Mozent
verzinslich,  auszugeben.
5.  2.

Die  Tilgung  der  konsolidirten  Anleihe,  deren  Verwaltung  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  übertragen  wird  erfolgt  sobald  und  soweit  etats.
mäßige  Ueberschüsse  der  Staatseinnahmen  über  die  Staatsausgaben  s##  ergeben
und  soreit  über  dieselben  im  Staatshaushalts-Etat  nicht  anderweit  verfugt  widd.

Die  Tilgung  geschieht  in  der  Art,  daß  die  dazu  bestimmte-  Mutel  m
Ankauf  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schulddokumenten  verwen“  werden.

Dem  Staate  bleibt  jedech  das  Recht  vorbehalten,  vom  1.  Janun  1885.
ab  die  in  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung
  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  alsdann  gesetzlich  festzusetzenden  Frist
zu  kündigen.  ¾

Die  zur  Verzinsung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge  müssen  aus  den
bereitesten  Staatsmitteln  tenens  einen  Monat  vor  dem  Fälligkeitstermine  an
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  abgeführt  werden.  ç

Nicht  abgehobene  Zinsen  verjähren  in  vier  Jahren,  von  der  Verfallzett
an  gerechnet,  zum  Vortheil  der  allgemeinen  Staatsfonds.

KC.  4.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Einlösung  derjenigen  Verschrei
bungen  der  im  H.  I.  unter  I.  und  II.  aufgeführten  Anleihen,  welche  von  d
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