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S. 2.
Die Ausschüttung des nach Zahlung der rückständigen Renten verbleibenden
Kassenbestandes erfolgt in der Weise, daß
1) die zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes unterstützungsberechtigten
Waisen als Abfindung ein Kapital erhalten, welches unter
Hinzurechnung der Zinsen zu 4 Prozent nach Maaßgabe der Flligkeitstermine
der einzelnen Unterstützungsraten dem Betrage der bis zum zurückgelelsten
18. Lebensjahre ihmen zustehenden Unterstützungen (§# 18. 19.
des Geretzes vom 9. Dezember 1864.) gleichkommt;
2) der Rest unter die zu derselben Zeit vorhandener unterstützungsberechtigten
Wittwen nach Verhältniß der Höhe der ihnen zugesicherten Rente (§. 17.
desselben Gesetzes) vertheilt wird.
C. 3.
Gollte sich bei der Ausschüttung des Kassenbestandes ergeben, daß die im
K. 2. zu 1. vorgeschriebenen Abfindungen nicht zu ihren vollen Betrage gewährt
werden können, so tritt eine Ermäßigung nach Verhältniß der Höhe derselben ein.
S. 4.
er Miniister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Körüglichen Insiegel.
Ciegeben Berlin, den 23. Dezember 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon Ge. v. Jjenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Cumphausen.
(Nr. 7558—7559.) (Nr. 7519)