Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1203  —

S.  2.
Die  Ausschüttung  des  nach  Zahlung  der  rückständigen  Renten  verbleibenden
  Kassenbestandes  erfolgt  in  der  Weise,  daß
1)  die  zur  Zeit  der  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterstützungsberechtigten
  Waisen  als  Abfindung  ein  Kapital  erhalten,  welches  unter
Hinzurechnung  der  Zinsen  zu  4  Prozent  nach  Maaßgabe  der  Flligkeitstermine
  der  einzelnen  Unterstützungsraten  dem  Betrage  der  bis  zum  zurückgelelsten
  18.  Lebensjahre  ihmen  zustehenden  Unterstützungen  (§#  18.  19.
des  Geretzes  vom  9.  Dezember  1864.)  gleichkommt;
2)  der  Rest  unter  die  zu  derselben  Zeit  vorhandener  unterstützungsberechtigten
Wittwen  nach  Verhältniß  der  Höhe  der  ihnen  zugesicherten  Rente  (§.  17.
desselben  Gesetzes)  vertheilt  wird.

C.  3.
Gollte  sich  bei  der  Ausschüttung  des  Kassenbestandes  ergeben,  daß  die  im

K.  2.  zu  1.  vorgeschriebenen  Abfindungen  nicht  zu  ihren  vollen  Betrage  gewährt
werden  können,  so  tritt  eine  Ermäßigung  nach  Verhältniß  der  Höhe  derselben  ein.

S.  4.
er  Miniister  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Dkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Körüglichen  Insiegel.
Ciegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon  Ge.  v.  Jjenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Cumphausen.

(Nr.  7558—7559.)  (Nr.  7519)