Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  71.—

(Nr.  7560.)  Geseß,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-  Etats  für  1870.  Vom
24.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
as  folgt:

S.  1.
Der  diesem  Gesetze  in  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1870.  wird
in  Einnahme
auf  168,251,372  Thaler,  und
in  Ausgabe
auf  168),101,372  Thaler,  nämlich
auf  162,252,850  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  5,848,522  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
S.  2.

Im  Jahre  1870.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  verzinsliche
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  12,500,000  Rthlrn.,  welche  vor  dem  Oktober
  1871.  verfallen  müssen,  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  in  Verkehr
gesetzter  Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1869.  (Gesch.  Samu-S.
  217.)  ausgegebenen  Schatzanweisungen  sind  bei  eintretender  Fälligkeit  einzulösen.


F.  3.

Die  im  Jahre  1869.  eingegangenen,  und  die  im  Jahre  1870.  eingehen-Jahrgang
  1869.  (Tr.  7560.)  162  den

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1869.