Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

 

für  das  Königreich  Sochsen.

4.  Stück  vom  Jahre  1902.

 

Inhalt:  Nr.  11.  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  der  Gerichtsgebühren.  S.  35.

 

Nr.  11.  Gesetz,
betreffend  die  Erhöhung  der  Gerichtsgebühren;
vom  1.  März  1902.

Wan  Albert,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  cc.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

#1.  Die  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften  zu  erhebenden  Gerichtsgebühren
werden  um  fünfundzwanzig  vom  Hundert  erhöht.  Umfaßt  eine  Kostenberechnung  mehrere
Gebühren,  so  tritt  die  Erhöhung  bei  deren  Gesammtsumme  ein.

Pfennigbeträge  des  Zuschlags,  die  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächsthöheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

#é#2.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  März  1902  in  Kraft.

In  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens
findet  die  Erhöhung  hinsichtlich  derjenigen  gebührenpflichtigen  Handlungen  nicht  statt,  die
beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  schon  erledigt  sind.  Bei  Gebühren,  die  nach  Kalenderjahren
  oder  Rechnungsjahren  zu  erheben  sind,  tritt  die  Erhöhung  mit  Beginn  des  neuen
Kalenderjahres  oder  Rechnungsjahres  ein.

In  einem  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragten  Zwangsversteigerungsoder
  Zwangsverwaltungsverfahren  sind  die  Gebühren  in  der  zeitherigen  Höhe  zu  erheben.
Im  Zwangsverwaltungsverfahren  findet  jedoch  mit  dem  Beginne  eines  neuen  Ver- 



Ausgegeben  zu  Dresden  den  3.  März  1902.  8