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C. 14.
Die Zinsen- werden hegen Einreichung der fälligen Kupons nach Verab-
redung entweder jährlich am 2. Januar oder am 1. Juli, oder halbjährlich am
2. Januar und am 1. Juli bezahlt. Bei welchen Kassen, außer der Hauptkasse
und den Nebenkassen der Landeskredit-Anstalt, die Einlösung der Kupons erfolgt,
hängt von dem Ermessen der Direktion ab.
S. 15.
Die Mortifikation der Schuldverschreibungen erfolgt nach den vor dem Er-
lasse des Gesetzes vom 29. Februar 1868. (Gesetz-Samml. S. 169.) gültig ge-
wesenen Vorschriften über die Mortifikation der Hannoverschen Landes. Obligationen)
eine Mortifikation der Zinskupons und Talons ist nur in Verbindung mit der
Schuldurkunde selbst zulässig. Die ersteren verjähren zu Gunsten des Reserve-
fonds der Landeskreditkasse nach Ablauf von vier Jahren, von dem letzten Tage des
Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Kann der Talon nicht
vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung der neuen Kupons-Serie nur statthaft
gegen Vorlegung der betreffenden Schuldverschreibung.
Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talons und dem Inhaber der
Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis zu dieser Entscheidung werden
die Kupons nicht verabreicht.
C. 16.
Die Kündigung der Schuldverschreibungen Seitens der Landeskredit= Anstalt
erfolgt durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der Provinz Hannover.
Diese Bekanntmachung ist nur dann wirksam, wenn zwischen dem Tage
ihrer Veröffentlichung und dem Tage, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll,
mindestens ein die bedungene Kündigungsfrist umfassender Zeitraum liegt.
Außerdem muß sie enthalten die Littera, Rummer und den Betrag der
gekündigten Schuldverschreibung. Bei Kündigung der auf Namen lautenden
Schuldverschreibungen ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine schriftliche
Benachrichtigung an den in den Büchern der Anstalt eingetragenen Gläubiger
nothwendig, welche durch die Post zugefertigt wird.
C. 17.
Die Kündigung der Schuldverschreibung Seitens des Inhabers kann nur
bei der Hauptkasse der Landeskredit-- Anstalt erfolgen. Sie ist nur gültig, wenn
mit derselben die betreffende Schuldverschreibung vorgelegt wird und mindestens
die bedungene Kündigungsfrist innegehalten ist.
Die Legitimation des Präsentanten einer auf Namen ausgestellten Schuld-
verschreibung muß der Direktion der Anstalt in glaubhafter Weise geführt
werden.
Giebt die Kündigung in Gemäßheit dieser Vorschriften zu Bedenken keinen
Anlaß, so wird die Schuldverschreibung mit dem Kündigungsvermerke, welcher
zugleich den Tag der Rückzahlung enthalten muß, versehen und dem Präsentanten
zurückgegeben.
(Nr. 7561.) 5. 18.