Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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darlehne  (Absatz  *  handelt,  beginnt  die  Wirksamkeit  mit  dem  zweiten  auf  die
Bekanntmachung  folgenden  Zinstermin.

S.  6.

Die  Schuldner  der  Landeskreditkasse  sind  berechtigt,  das  Darlehn  jederzeit
ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Sie  müssen  jedoch  zuvor  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  Anzeige  machen,
damit  dieselbe  der  betreffenden  Kasse  die  vorgeschriebene  Annahme-  Ermächtigung
ertheilt.  Ohne  diese  Ermächtigung  ist  die  Zahlung  unwirksam.

Auch  werden  solche  Zahlungen,  wenn  sie  außerhalb  eines  Zinstermins  erfolgen,
  bei  der  Zinsberechnung  erst  vom  nachfolgenden  Zinstermine  an  berücksichtigt.

Umfaßt  die  Rückzahlung  nicht  den  ganzen  Betrag  der  Schuld,  so  muß
für  die  Umrechnung  des  Amortisationsplanes  und  die  neuen  Ausfertigungen
desselben  eine  Gebühr  von  20  Sgr.  an  die  Kasse  entrichtet  werden,  wogegen  die
bisherige  Erhebung  von  2  Prozent  Zinsen  für  die  nächsten  3  Monate  (F.  13.  des
Kurhessischen  Gesetzes  vom  23.  Juni  1833.)  wegfällt.

K.  7.

Auch  vom  1.  Januar  1870.  an  bleibt  die  Landeskreditkasse  dazu  bestimmt,
gegen  spezielle  Verpfändung  im  Regierungsbezirk  Kassel  gelegener  Grundbesitzungen,
mit  Ausschluß  von  Bergwerkseigenthum,  Darlehne  zu  gewähren.

Die  Hypothek  muß  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Schätzungswerthes
ihre  Stelle  finden.  «

Nur  an  Gemeinden  des  Regierungsbezirks,  deren  Haushalt  dazu  die
FEreigneie  Grundlage  bietet,  können,  wie  bisher,  auch  ohne  Bestellung  einer

pezialhypothek  Darlehne  bewilligt  werden.

Darlehne  zum  Abtrag  von  Ablösungs=  oder  Entschädigungskapitalien,  für
welche  lediglich  das  aufgehobene  Realrecht  als  Sicherheit  dient,  werden  in  Zukunft
  nicht  mehr  bewilligt.

g.  8.

Der  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  ist  mit  Genehmigung  des
Oberpräsidenten  berechtigt,  für  die  vom  1.  Januar  1870.  an  zu  bew  ligenden
Darlehne  die  bisher  geltenden  Vorschriften  über  den  Zindsfuß,  die  Rückzahlungsbedingungen
  (siehe  jedoch  F.  6.),  über  Inhalt  und  Form  der  auszustellenden
Schuld-  und  Pfandverschreibungen  anderweit  festzustellen.

G.  9.

Die  erforderlichen  Betriebsmittel  hat  sich  die  Landeskreditkasse  durch  Aufnahme
  verzinslicher  Darlehne  gegen  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  oder
gegen  Schuldscheine  zu  beschaffen.

Der  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  hat  mit  Genehmigung  des
Oberpräsidenten  die  Zins-  und  Rücksahlungsbedingungen,  soweit  nicht  in  diesem
Gesetz  ausdrückliche  Vorschriften  enthalten  sind,  nach  freiem  Ermessen  festzustellen.

Bei  Ausgabe  solcher  Schuldverschreibungen,  welche  Seitens  der  Inhaber
unkündbar  sind,  werden  die  Rückzahlungs-Modalitäten  mit  Genehmigung  des

(Nr.  7562.)  Ober.