Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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kassenbuches geleistet. Sie werden in dem Sparkassenbuche vermerkt. Umfaßt 
die Zahlung nicht das ganze Kapital, so wird das mit dem Vermerke versehene 
Buch dem Präfentaater zurückgegeben; bei gänzlicher Rückkahlung muß das Buch 
quittirt der Kasse belassen werden. Bei jeder Theilzahlung werden die bis dahin 
nach den Bestimmungen des §. 23. fälligen Zinsen der ganzen beziehungsweise 
der Rest. Einlage gezchle. so daß die Verzinsung sich nur noch auf die Resteinlage 
erstreckt. 
§. 26. 
Die Kündigungen Seitens der Kasse werden unter Angabe der Nummern 
und des Betrages des Sparkassenbuches unter Immhaltung der Kündigungsfrist 
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden öffentlich bekannt 
gemack, Die Kündigung Seitens der Einleger erfolgt unter Vorlegung des 
parkassenbuches bei der Sparkasse, wonächst das Buch, mit dem Kündigungs- 
vermerke versehen, dem Präsentanten zurückgegeben wird. 
C. 27. 
Die gekündigten und zur Verfallzeit nicht abgehobenen Beträge werden 
bis zu ihrer — nicht verzinst. 
Die Ein- und ü4ssendr der Sparkassenbücher bei der Kündigung und 
bei der Rückzahlung erfolgt auf Gefahr und Kosten der Inhaber. 
. 28. 
Die Bestände der Sparkasse müssen, soweit nicht ein Baarbestand dis- 
ponibel gehalten werden muß, sobald wie möglich verzinslich derartig angelegt 
werden, daß durch diese Zinsen bestritten werden können: 
1) die Zinsen, welche die Kasse ihren Gläubigern zu zahlen verpflichtet ist; 
2) die Verwaltungskosten; 
3) ein nach und nach anzusammelnder Reservefonds, über dessen ot 
die Kommunalstände unter Genehmigung des Oberpräsidenten zu bestim- 
men haben. 
Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, haben die 
Kommnunalstände zu bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse verwendet werden 
sollen. 
g. 29. 
Die Belegung dieser Bestände mit Einschluß des Reservefonds darf nur 
erfolgen: 
1) durch Ausleihung und zwar: 
a) gegen hypothekarische Verpfändung innerhalb der ersten Werthshälfte 
von ländlichen oder städtischen Grundstücken mit Ausschluß von 
Zechen und Bergwerken. Diese Darlehne können auf Amortisation, 
Ratenzahlungen oder auf bestimmte Zeiten mit oder ohne vorgän- 
gige Kündigung bewilligt werden 
b) gegen spätestens nach drei Monaten fällige Wechsel, wenn außer 
(Nr. 7563.) 173° der 
m.
	        
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