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kassenbuches geleistet. Sie werden in dem Sparkassenbuche vermerkt. Umfaßt
die Zahlung nicht das ganze Kapital, so wird das mit dem Vermerke versehene
Buch dem Präfentaater zurückgegeben; bei gänzlicher Rückkahlung muß das Buch
quittirt der Kasse belassen werden. Bei jeder Theilzahlung werden die bis dahin
nach den Bestimmungen des §. 23. fälligen Zinsen der ganzen beziehungsweise
der Rest. Einlage gezchle. so daß die Verzinsung sich nur noch auf die Resteinlage
erstreckt.
§. 26.
Die Kündigungen Seitens der Kasse werden unter Angabe der Nummern
und des Betrages des Sparkassenbuches unter Immhaltung der Kündigungsfrist
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden öffentlich bekannt
gemack, Die Kündigung Seitens der Einleger erfolgt unter Vorlegung des
parkassenbuches bei der Sparkasse, wonächst das Buch, mit dem Kündigungs-
vermerke versehen, dem Präsentanten zurückgegeben wird.
C. 27.
Die gekündigten und zur Verfallzeit nicht abgehobenen Beträge werden
bis zu ihrer — nicht verzinst.
Die Ein- und ü4ssendr der Sparkassenbücher bei der Kündigung und
bei der Rückzahlung erfolgt auf Gefahr und Kosten der Inhaber.
. 28.
Die Bestände der Sparkasse müssen, soweit nicht ein Baarbestand dis-
ponibel gehalten werden muß, sobald wie möglich verzinslich derartig angelegt
werden, daß durch diese Zinsen bestritten werden können:
1) die Zinsen, welche die Kasse ihren Gläubigern zu zahlen verpflichtet ist;
2) die Verwaltungskosten;
3) ein nach und nach anzusammelnder Reservefonds, über dessen ot
die Kommunalstände unter Genehmigung des Oberpräsidenten zu bestim-
men haben.
Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, haben die
Kommnunalstände zu bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse verwendet werden
sollen.
g. 29.
Die Belegung dieser Bestände mit Einschluß des Reservefonds darf nur
erfolgen:
1) durch Ausleihung und zwar:
a) gegen hypothekarische Verpfändung innerhalb der ersten Werthshälfte
von ländlichen oder städtischen Grundstücken mit Ausschluß von
Zechen und Bergwerken. Diese Darlehne können auf Amortisation,
Ratenzahlungen oder auf bestimmte Zeiten mit oder ohne vorgän-
gige Kündigung bewilligt werden
b) gegen spätestens nach drei Monaten fällige Wechsel, wenn außer
(Nr. 7563.) 173° der
m.