Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Dritter  Nachtrag
zum

Statut  der  Rechte-Oder-Ufer  Eisenbahngesellschaft
(Oppeln-Tarnowitz).

Artikel  1.

An  Stelle  der  Vorschrift  des  F.  6.  sub  c.  tritt  folgende  Bestimmung:

„Dc)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  unmittelbar  unter  der  Direktion  stehenden
obersten  schuißten  Beamten  (Ober-Ingenieurs  resp.  Betriebsdirektors),
welcher  die  formelle  Qualifikation  zum  Königlich  Preußischen  Bauinspektor
besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung  der  demselben  zu  ertheilenden

Geschäftsinstruktion."“
Artikel  2.
§P.  7.  wird  aufgehoben  und  tritt  an  seine  Stelle  folgende  Bestimmung:
5.  7.

Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
a)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
C.  25),

b)  durch  den  Verwaltungsrath  mit  13  Mitgliedern  und  4  Stellvertretern,

J)  durch  die  Direktion  mit  8  unbesoldeten  und  mindestens  2  besoldeten
Mitgliedern,

d)  durch  Beamte.
Artikel  3.
Zu  §.  9.

An  die  Stelle  der  inzwischen  eingegangenen  Schlesischen  Provinzial-Zeitung
tritt  das  Breslauer  Handelsblatt.  Art
rt.