Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der  Erneuerungsfonds  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  von
Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn,
mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern
  und  der  Wagen  aller  Art  bestimmt.

Von  dem  Direktorium  ist  mit  Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums
  ein  Regulativ  zu  entwerfen,  welches  die  zur  Ergänzung  des  Erneuerungsfonds
  bestimmten  und  nach  Verhältniß  der  Abnutzung  der  Bauwerke,
des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel  periodenweise  abzumessenden  Rücklagen  aus
den  Betriebseinnahmen  feststellt.  Außerdem  werden  dem  Erneuerungsfonds  die
Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel
  überwiesen.

Mit  der  Einrichtung  dieser  Reserve-  und  Erneuerungsfonds  werden  die
Bestimmungen  der  IF.  14.  und  15.  des  Gesellschaftsstatuts,  soweit  sie  die  Bildung
  des  zur  Zeit  bestehenden  Reservefonds  und  die  mit  Zuziehung  des  Königlichen
  Kommissarius  vorzunehmende  Revision  der  Bauwerke  2c.)  resp.  die  W..
sonderung  einer  zur  Unterhaltung  derselben  erforderlichen  Summe  betreffen,
aufgehoben.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).