Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bes  Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  und  deren  Ausschreibung
  (§.  14.)

2)  die  Bestimmung  wegen  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire  aus
der  persönlichen  Verbindlichkeit  (G.  15.);

3)  die  Bestimmung  der  nach  §F.  16.  gegen  säumige  Einzahler  anzuwendenden
Maaßregeln;

4)  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  §.  29.  sub  1—7.  genannten,
  demnächst  noch  zum  Beschluß  der  Generalversammlung  zu  bringenden
  Gegenstände;  «

5)BestimmungüberdieHöhcdekjährlichenDivibende,·

6)  Prüfung  und  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanzen;

7)  Feststellung  des  von  der  Direktion  alljährlich  vorzulegenden  Einnahmeund
  Ausgabe-Etats;

8)  Abnahme,  Monirung  und  Anerkennung  der  Rechnungen  und  Ausfertigung
der  Decharge  auf  Grund  des  hierüber  von  der  Generalversammlung  gefaßten
  Beschlusses  (§.  26.  sub  3.);

9)  Beschlußnahme  über  Vermehrung  der  Zahl  der  besoldeten  Direktionsë„
  und  Genehmigung  der  mit  denselben  zu  schließenden  Verträge
.  8.  52.),
10)  die  Bewilligung  von  außerordentlichen  Remunerationen  oder  Tantiemen
an  die  Mitglieder  der  Direktion  und  —  auf  Antrag  der  Direktion  —
an  die  Beamten  und  Bevollmächtigten;

11)  Berathung  solcher  Vorlagen  der  Direktion,  welche,  ob  zwar  zum  Ressort
der  lesteren  gehörig,  von  derselben  an  den  Verwaltungsrath  Behufs
einer  Begutachtung  oder  Beschlußfassung  überwiesen  werden.

Die  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgehenden  Schriftstücke  werden  in  der
Ausfertigung  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  rechtsgültig  vollzogen,
in  Behinderung  Beider  von  einem  durch  den  Verwaltungsrath  delegirten  zeitweiligen
  Vertreter.

G.  43.
Legitimation.

Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  ertheilten  Befugnisse  bedarf
derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als
eines,  auf  Grund  der  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  ausgenommenen
Wahlverhandlung  ausgefertigten,  grichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die
Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder  und  Stellvertreter.

(Nr.  7287.)  5.  44.