Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC. 44. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Hand- 
lungen verhaftet. 
Artikel 10. 
Zu §F. 42. 
1) Der §. 42. ist als F. 45. zu bezeichnen; 
2) das Allegat im Alinea 2. des F. 42. ist in §. 57./7 zu ändern; 
3) im Alinea 3. des F. 42. sind: 
a) dreimal die Worte: des Aufsichtsrathes“ 
b) die Worte: )3 Mitglieder der Direktion, 
1 Stellvertreter“ 
3 Mitglieder der Direktion und 
1 Stellvertreter“, 
„2 Mitglieder der Direktion und 
1 Stellvertreter“ 
zu streichen; 
4) hinter dem drittletzten Alinea, also hinter den Worten: 
„festgesetzt worden ist“ 
ist einzuschalten: 
„Die demgemäß zum Ausscheiden designirten Mitglieder und Stell- 
vertreter verwalten ihr Amt noch bis Ende des Monats, in welchem 
durch die nächste ordentliche Generalversammlung die Neuwahlen 
vollzogen worden sind.“ 
Artikel 11. 
Die §§. 43. und 44. werden hierdurch aufgehoben und treten an deren 
Stelle folgende Bestimmungen. 
. 46. 
Austritt. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger 
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist 
nothwendig, wenn die im F. 39. erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit ein- 
treten. 
S. 47.
	        
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