EIGENTHUM 57
gerichtliche Bestätigung des Richters den Eigenthumsübergang.
Wo die gerichtliche Bestätigung nicht erfordert
wird, richtet sich der Eigenthumsübergang nach
den Grundsätzen des Römischen Rechtes (vgl. B. G. B.
§ 925, Reichs-Grundbuch-O. v. 24. März 1897).
β. Durch Enteignung
Dahin gehören die Fälle der nothwendigen Subhastation,
Adjudikation, des Retrakts und der Gemeinheitstheilungen,
insbesondere aber die Expropriation.
Diese ist das in dem öffentlichen Rechte wurzelnde, durch
besondere Gesetze normirte und von der Autorisation
staatlicher Organe abhängige Recht des Staates, die
Abtretung des Eigenthums (an Immobilien oder Mobilien)
oder einzelnerdinglicher Rechte gegen volle Entschädigung
zu fordern. Andere Personen (Gemeinden, Korporationen,
Privatpersonen) können dies Recht nur als ein vom Staat
hergeleitetes geltend machen. Die Expropriation kann
stets nur durch das öffentliche Interesse begründet werden
(Erbauung von Landstrassen, Eisenbahnen, Brücken etc.,
Aushebung von Pferden zur Mobilmachung etc.), (vgl.
Preuss. Ges. v. 11. Juni 1874. E. G. z. B. G. B. Art. 109).
B. ORIGINÄRER ERWERB
α. Durch Okkupation
GRUNDSTÜCKE, welche unbebaut und herrenlos liegen,
können durch Okkupation, ohne besondere Verleihung
durch die Staatsgewalt, frei erworben werden (vgl.
B. G.B. § 928).
Bei herrenlosen beweglichen Sachen gelten die
Grundsätze des Röm. Rechtes. Partikularrechtlich gilt
jedoch der Eigenthumserwerb durch Finden (Okkupation