Full text : Deutsches Privatrecht.

EIGENTHUM  57

gerichtliche  Bestätigung  des  Richters  den  Eigenthumsübergang.
  Wo  die  gerichtliche  Bestätigung  nicht  erfordert
  wird,  richtet  sich  der  Eigenthumsübergang  nach
den  Grundsätzen  des  Römischen  Rechtes  (vgl.  B.  G.  B.
§  925,  Reichs-Grundbuch-O.  v.  24.  März  1897).


β.  Durch  Enteignung

Dahin  gehören  die  Fälle  der  nothwendigen  Subhastation,
  Adjudikation,  des  Retrakts  und  der  Gemeinheitstheilungen,
  insbesondere  aber  die  Expropriation.
Diese  ist  das  in  dem  öffentlichen  Rechte  wurzelnde,  durch
besondere  Gesetze  normirte  und  von  der  Autorisation
staatlicher  Organe  abhängige  Recht  des  Staates,  die
Abtretung  des  Eigenthums  (an  Immobilien  oder  Mobilien)
oder  einzelnerdinglicher  Rechte  gegen  volle  Entschädigung
zu  fordern.  Andere  Personen  (Gemeinden,  Korporationen,
Privatpersonen)  können  dies  Recht  nur  als  ein  vom  Staat
hergeleitetes  geltend  machen.  Die  Expropriation  kann
stets  nur  durch  das  öffentliche  Interesse  begründet  werden
(Erbauung  von  Landstrassen,  Eisenbahnen,  Brücken  etc.,
Aushebung  von  Pferden  zur  Mobilmachung  etc.),  (vgl.
Preuss.  Ges.  v.  11.  Juni  1874.  E.  G.  z.  B.  G.  B.  Art.  109).


B.  ORIGINÄRER  ERWERB
α.  Durch  Okkupation

GRUNDSTÜCKE,  welche  unbebaut  und  herrenlos  liegen,
können  durch  Okkupation,  ohne  besondere  Verleihung
durch  die  Staatsgewalt,  frei  erworben  werden  (vgl.
B.  G.B.  §  928).

Bei  herrenlosen  beweglichen  Sachen  gelten  die
Grundsätze  des  Röm.  Rechtes.  Partikularrechtlich  gilt
jedoch  der  Eigenthumserwerb  durch  Finden  (Okkupation