Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das  Verfahren  bei  dem  Aufgebote  und  der  Amortisation  abhanden  gekommener
  oder  zu  Grunde  gegangener  Obligationen,  Kupons  und  Talons  richtet
sich  nach  dem  zu  Wiesbaden  geltenden  Rechte,  und  insbesondere  nach  dem  Gesetze
vom  2.  Juni  1860.  (Verordnungsblatt  des  vormaligen  Herbogthums  Nassau
von  1860.  S.  89.),  und  der  Gerichtsstand  hierfür  ist  Wiesbaden.

Für  die  der  Stadt  obliegenden  Zahlungen  an  Kapital  und  Zins  haftet  sie  mit
ihrem  ganzen  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögen,  ihren  sämmtlichen  Einkünften
  und  paratesten  Mitteln.  Zunächst  hat  sie  dieserhalb  die  Einnahme  aus
der  dermalen  bestehenden  städtischen  Accise  angewiesen,  welche  laut  des  verifizirten
Auszugs  aus  den  Büchern  des  Acciseamts  (Anlage  II.)  in  den  nächst  vorhergegangenen
  fünf  Jahren  (1863—1867.)  durchschnittlich  einen  reinen  Jahresertrag  von
104,127  Fl.  26  Kr.  3  Hl.  Süddeutscher  Währung  geliefert  hat.

Die  Kapitalien  unterliegen  selbstverständlich  nur  der  gemeinrechtlichen
Verjährung  von  dreißig  Jahren,  während  die  Zinsen  mit  Ablauf  von  fünf
Jahren  verjähren  und  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  mit  Ende  des  31.  Dezember
  des  Jahres,  in  welches  der  Fälligkeitstermin  fällt,  beginnt.

Urkundlich  der  Unterschriften  und  des  beigedruckten  Stadtsiegels.
Wiesbaden,  den  #...  18.

Der  Gemeinderath  der  Stadt  Wiesbaden.