Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K. 13. 
Durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie nehmen die Aktionaire, 
soweit es sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Gesellschaft oder 
überhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Gerichtsstand vor dem 
Königlichen Stadtgericht in Berlin, an dessen Stelle, im Fall der Errichtung 
von Handelsgerichten, das Königliche Kardess ericht in Berlin treten soll. 
Alle Insinuationen erfolgen gültig an die von ihnen zu bestimmende, in 
Berlin wohnende Person, oder an das von ihnen zu bezeichnende, in Berlin do- 
mizilirte Handlungshaus nach Maaßgabe des §. 21. Titel VII. Theil 1. der 
Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person 
oder eines Handlungshauses in Berlin auf dem Prozeßbüreau des dortigen 
Stadt- resp. Handelsgerichts. 
III. Abtheilung. 
Geschäftskreis. 
K. 14. 
Die Preußische Bodenkredit-Aktienbank ist befugt, zur Erfüllung ihres 
Zweckes, sowie zur Verwaltung ihres Vermögens gegen von ihr zu erhebende 
Gebühren oder Provision nachstehende Geschäfte zu betreiben: 
a) unkündbare und kundbare Hypotheken innerhalb des Preußischen Staats- 
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gebietes zu erwerben (s. W#. 16. 20.) 
b) unkündbare und kündbare Hypothekenbriefe (§6. 21. bis 27.) auszugeben; 
J) Hypotheken zu vermitteln; 
d) Kapitalien von Behörden, Anstalten und Privaten bei wenigstens sechs- 
monatlicher Kündigungsfrist bis zur Höhe des fünften Theiles des baar 
eingczahlten Grundkapitals verzinslich anzunehmen. Jederzeit rückzahlbare 
Gelder dürfen nur unverzinslich angenommen werden; 
e) im Geldverkehr hat sich die Gesellschaft der Spekulationsgeschäfte zu ent- 
halten und sich auf solche Operationen zu beschränken, welche geeignet 
sind, den Hppothekenverkehr zu erleichtern und zu fördern, ohne dessen 
Sicherheit zu gefährden. 
) Die disponiblen Gelder der Gesellschaft können, vorbehaltlich der jederzeit 
rückzahlbaren, welche mindestens zur Hälfte stets baar bereit zu halten 
sind, zum anderen Theile in leicht diskontirbaren oder negoziabeln guten 
Wechseln angelegt werden müssen, durch Diskontirung, Kauf oder Be- 
leihung von Wechseln und durch Erwerb oder Beleihung von Werth- 
papieren, alles dies unter Beobachtung der Grundsätze der Preußischen 
(Xr. 7289.) ank,
	        
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