Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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C.  31.

Von  dem  nach  der  Bilanz  festgesetzten  Reingewinn  werden  zuvörderst  zehn
Prozent  zum  Reservefonds  abgesetzt.  Der  dann  verbleibende  Ueberrest  wird  auf
die  Aktionaire  in  der  Art  vertheilt,  daß  daraus  eine  Rente  von  vier  Prozent
für  das  eingezahlte  Grundkapital  entnommen  wird,  und  von  dem  dann  verbleibenden
  Theile

a)  zehn  Prozent  Tantieme  an  das  Kuratorium,

b)  zehn  Prozent  Tantieme  an  die  Direktion,

und  der  verbleibende  beberschuß  an  die  Aktionaire  als  Superdividende
vertheilt  wird;  jedoch  ist  die  Generalversammlung  berechtigt,  die  Tantieme
ad  a.  und  b.  zu  ermäßigen.

Es  besteht  demnach  die  an  die  Aktionaire  zu  vertheilende  Dividende  aus
der  Eingangs  erwähnten  vier  Prozent  Rente  und  der  unten  vermerkten  Superdividende.


Bis  zum  vollen  Betriebe  des  Unternehmens,  jedoch  spätestens  bis  zum
31.  Dezember  1871.,  kann  die  Dividende  der  Aktionaire,  wenn  dieselbe  nach  vorbemerkter
  Berechnung  nicht  vier  Prozent  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals
erreicht,  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  aus  demselben  bis  zu  vier  Prozent
ergänzt  werden.

Alljährlich  am  1.  Juli  wird  die  Dividende  nach  Feststellung  der  Bilanz
gegen  Einlieferung  der  Dividendenscheine  in  Berlin  und  an  den  sonst  noch  beannt
  zu  machenden  Stellen  bezahlt.  Die  Diovidenden  verjähren  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  in  vier  Jahren  nach  dem  letzten  Dezember  des  Jahres,  in  welchem
der  Fälligkeitstermin  eingetreten  ist.

Die  Bilanz  wird  mit  dem  Geschäftsbericht  der  Direktion  gedruckt  und  an
die  Aktionaire  vertheilt,  und  erfolgt  außerdem  die  Veröffentlichung  der  Bilanz
auch  durch  die  im  F.  4.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter.

KC.  32.

Der  Amortisationsfonds  ist  zur  Til  ng  der  unkündbaren  Darlehne  bestimmt.
  Derselbe  wird  gebildet  durch  die  für  ie  Amortisation  bestimmten  Einzahlungen,
  die  für  den  bereits  amortisirten  Theil  des  Kapitals  gezahlten  Zinsen,
sowie  die  Abschlagszahlungen  (I.  16.),  und  kommt  den  Schuldnern  der  unkündbaren
  Darlehne  nach  Maaßgabe  der  Höhe  ihrer  Amortisationsquoten,  Abschlagszahlungen
  u.  s.  w.,  zu  Gute.

K.  33.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  der  Gesellschaft
  bestimmt.  Die  Art  der  Anlegung  desselben  ist  dem  Ermessen  des  Kuratoriums
  anheimgestellt.  Der  Reservefonds  wird  mit  dem  übrigen  Gesellschaftsvermögen
  als  ein  Theil  desselben  verwaltet.  Der  daraus  erwachsende  Gewinn
fließt  den  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft  zu.  S

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