Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welcher  zuvor  durch  erworbene  Hypothekenforderungen  gedeckt  ist.  Diese  Hypothekendarlehne
  dürfen  nur  in  solcher  Höhe  gegeben  werden,  daß  entweder
1)  der  Jahresbetrag  der  vom  Schuldner  zu  zahlenden  Zinsen,  Amortisationsund
  Verwaltungskosten-Beiträge,  einschließlich  der  demselben  vorangehenden
Verpflichtungen:
a)  bei  Liegenschaften  zwei  Drittel  des  jährlichen  Reinertrages,
b)  bei  Gebäuden  ein  Drittel  des  jährlichen  Nutzungswerthes,
zu  welchen  die  als  Unterpfand  haftenden  Liegenschaften  und  Gebäude
Behufs  der  Veranlagung  zur  Grund.,  beziehungsweise  Gebäudesteuer  nach
Maaßgabe  der  goeeeß  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  253.  ff.)
abgeschätzt  worden  sind,  nicht  übersteigt,
oder

2)  der  Kapitalsbetrag  des  Hypothekendarlehns  einschließlich  der  demselben
vorangehenden  Verpflichtungen:

a)  bei  Liegenschaften  den  zwanzigfachen  Betrag  des  jährlichen  Reinertrages,


b)  bei  Gebäuden  den  zehnfachen  Betrag  des  jährlichen  Nutzungswerthes
nach  Maaßgabe  der  erwähnten  Elset  vom  21.  Mai  1861.  nicht
übersteigt  und  bei  Gebäuden  auch  mit  der  Berechnung  ad  1.  b.  nie
über  den  halben  Feuerkassenwerth  hinausgehen  darf.

Der  Betrag,  um  welchen  sich  die  Summe  der  zur  Sicherheit  dienenden
Hypothekenforderungen  durch  Amortisation,  Rückzahlungen  oder  auf  andere  Weise
vermindert,  ist  entweder  von  den  emittirten  Hypothekenbriefen  aus  der  Cirkulation
zu  ziehen,  oder  durch  andere  Hypothekenforderungen  zu  ersetzen,  dergestalt,  daß
das  vorstehend  vorgeschriebene  Deckungsverhältmiß  stets  aufrecht  erhalten  wird.

9  26.
Die  Sicherheit  der  Hypothekenbriefe  und  deren  Zinsen  wird  gebildet:

a)  durch  die  in  dem  Tresor  der  Gesellschaft  deponirten  Hypothekenforderungen
von  mindestens  dem  gleichen  Betrage;

b)  durch  das  Grundkapital  der  Gesellschaft;

J)  überhaupt  durch  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft,  welches  für
7  Verzinsung  und  Einlösung  der  Hypothekenbriefe  unbedingt  veraftet
  ist.

S.  27.

Die  Verminderung  der  emittirten  Hypothekenbriefe  geschieht  durch  Einlösung
  derselben  zum  Nennwerthe  nach  vorgängiger  Bestimmung  durch  das  6oose.
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