Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gz.  41.

Das  Kuratorium  wählt  jährlich  seinen  Präsidenten,  sowie  einen  ersten  und
einen  zweiten  Stellvertreter.

Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Ueber  die  Wahl  muß  ein  notarielles  oder  gerichtliches  Protokoll  aufgenommen
  werden,  und  ist  das  Wahlresultat  bekannt  zu  machen.

K.  42.

Das  Kuratorium  übt  die  allgemeine  Kontrole  über  den  Geschäftsbetrieb
aus  und  nimmt  die  Stelle  des  Aufsichtsrathes  einer  Aktiengesellschaft  im  Sinne
des  Artikels  225.  des  Handelsgesetzbuches  ein.

Das  Kuratorium  wählt  eines  seiner  Mitglieder  zum  fungirenden  Rathe
und  ein  anderes  seiner  Mitglieder  zu  dessen  Stellvertreter.

Das  Kuratorium  faßt  bindende  Beschlüsse  über  alle  die  Gegenstände,
sice  —  der  Generalversammlung  noch  der  Direktion  ausdrücklich  vorbealten
  find.

Insbesondere  gehört  zum  Ressort  des  Kuratoriums:

a)  der  Abschluß  der  Verträge  mit  den  Mitgliedern  der  Direktion  und  dem
Justitiar;

b)  die  Festsetzung  des  Etats;

P)  die  Bestimmung  über  die  Einzahlung  des  Aktienkapitals.

*

Das  Kuratorium  versammelt  sich  mindestens  alle  drei  Monate  auf  Einladung
  des  Präsidenten;  die  Berufung  gilt  als  gehörig  geschehen,  wenn  Postscheine
  über  Absendung  rekommandirter  Briefe  an  sämmtliche  Mitglieder  des
Kuratoriums  vorgelegt  werden.

In  der  Regel  sollen  Einladungen  zu  den  Sitzungen  acht  Tage  vorher  den
Mitgliedern  des  Kuratoriums  zuefertigt  werden;  den  Vorsitz  im  Kuratorium
führt  der  Präsident  und,  falls  derselbe  nicht  anwesend  ist,  ein  Stellvertreter.

Beschlußfähig  ist  die  Versammlung,  wenn  mindestens  acht  Mitglieder  anen


Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Majorität  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Kuratoriums  wird  ein
Protokoll  geführt  und  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern  vollzogen.
Die  Erlasse  des  Kuratoriums  werden  von  dem  Präsidenten  desselben
gezeichnet.
(Nr.  7289.)  S.  44.