Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S.  47.

Je  fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme,  es  kann  jedoch  kein  Aktionair,  weder
für  sich,  noch  als  Steilvertreter  anderer  Aktionaire,  im  Ganzen  mehr  als  zehn
Stimmen  führen.

Nur  diejenigen  Aktionaire,  welche  als  solche  im  Aktienbuche  vermerkt
stehen  und  noch  im  Besitz  der  auf  ihren  Namen  eingetragenen  Aktien  sich  befinden;
  können  in  der  Generalversammlung  erscheinen  oder  vertreten  werden.
Die  Eintragung  in  das  Aktienbuch  entbindet  sie  daher  nicht  von  der  Verpflichtung,
sich  auf  das  Verlangen  der  Direktion  durch  Vorzeigung  ihrer  Aktien  oder
Interimsscheine  zu  legitimiren.  ,  -

Die  Bevollmächtigung  zur  Stellvertretung  ist  spätestens  am  Tage  vor
der  Generalversammlung  zur  Prüfung  der  Direktion  vorzulegen,  welche  eine
amtliche  oder  sonst  ihr  genügende  Bescheinigung  der  Unterschrift  zu  verlangen
berechtigt  ist.  Ueber  die  Auslieferung  der  Eintrittskarten  zur  Generalversämmlung
  wird  bei  Berufung  derselben  das  Erforderliche  bekannt  gemacht  werden.

Es  können  vertreten  werden:
Handlungshäuser  durch  ihre  gesetzmäßig  bekannt  gemachten  Prokuristen,
Behörden,  Korporationen  und  juristische  Personen  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  PMflegebefohlene  durch  ihre
Vormünder  und  Kuratoren.

In  allen  übrigen  Fällen  kann  ein  Aktionair  nur  durch  einen  anderen
stimmberechtigten  Aktionair  vertreten  werden.  —

S.  48.

Die  Vorlagen  zu  der  ordentlichen  Generalversammlung  sind:
a)  der  Geschäftsbericht,
b)  die  Jahresbilanz,
Jc)  Bericht  der  Prüfungskommission  und  die  Erledigung  der  von  dieser

etwa  gezogenen  Monita,

4)  Ertheilung  der  Decharge  an  das  Kuratorium,
e)  Wahl  der  Mitglieder  des  Kuratoriums,
)  anderweitige  Vorlagen  des  Kuratoriums  und  der  Direktion.

Wenn  ein  Aktionair  einen  Antrag  mindestens  sechs  Wochen  vor  Zusammentritt
  der  Generalversammlung  schriftlich  bei  der  Direktion  einreicht,  so  ist
letztere  verpflichtet,  denselben  bei  Berufung  der  Generalversammlung  als  einen
Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.  In  allen  anderen  Fällen  sind  die
Vorschriften  des  Artikels  238.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches
maaßgebend;  nur  ist  auch  eine  bloße  Verhandlung  ohne  Becchlufaung  nicht

Jahrgang  1869.  (Nr.  7289.)  19  zu-