Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Berechnung erfolgt nach Ablauf eines jeden Jahres; es wird das 
Ergebniß derselben von Seilen des Königlich Preußischen Finanzministeriums 
nach Lübeck mitgetheilt, und es werden im Falle des Einverständnisses mit dem 
Ergebnisse die erforderlichen Herauszahlungen alsbald geleistet. 
Artikel 7. 
Die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Herzogthume 
Holstein zur Erhebung und Kontrole der in den Artikeln 1. und 2. bezeichneten 
Abgaben angestellten Beamten sollen die ihnen zu diesem Zwecke zustehenden 
Amtsbefugnisse in vollem Umfange auch innerhalb der im Artikel 1. genannten 
Lübeckischen Gebietstheile auszuüben befugt sein und die Lübeckischen Justiz- 
und Polizeibehörden werden denselben dabei jeden gesetzlich zulässigen Beistand 
leisten. 
Artikel 8. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in den im Artikel I. bezeichneten 
Gehiessheien begangenen Zoll= und Steuervergehen erfolgt nach Maaßgabe des 
in Preußen jetzt oder künftig zur Anwendung kommenden Verfahrens und zur 
Zeit nach Maaßgabe der für diese Gebietslheile bereits publizirten Ordnung für 
das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen 
die Zoll- und Steuergesetze, und zwar im administrativen Verfahren von dem 
Hauptamte, zu dessen Bezirke die in Rede stehenden Gebietstheile gehören wer- 
den, und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen Verfahren 
aber von den Lübeckischen Gerichtsbehörden nach den bestehenden Normen und 
Kompetenzbestimmungen. , . 
Die Zoll= und Steuer-Strafgelder, sowie die konfiszirten Gegenstände oder 
deren Werth, fallen, abgesehen vom Antheile der Denunzianten, dem Fiskus des- 
jenigen Staates zu, von dessen Behörden der Strafbescheid erlassen ist. 
Artikel 9. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht wird in Ansehung der 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze verhängten Strafen 
dem Staate zustehen, von dessen Behörden die Strafe erkannt ist. Ee ist jedoch 
vor Ausübung dieses Rechts der zuständigen Joll- und Steuerverwaltungs= Be- 
hörde Gelegenheit zu geben, sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche zu 
äußern. 4 
Artikel 10. 
Die mit der Untersuchung und Bestrafung der Zoll- und Steuerkontra- 
ventionen beauftragten Behörden des einen Staates sollen den in einer solchen 
Angelegenheit an sie ergehenden Regquisitionen derartiger Behörden des anderen 
Staates sowohl in Beziehung auf die Sistirung der Kontravenienten, dieselben 
mögen nun Unterthanen eines fremden Staates oder eines der kontrahirenden 
Staaten sein, vor der requirirenden Behörde, als auf die Beitreibung und Ab- 
lieferung der von denselben in Folge gefällter Erkenntnisse zu erlegenden Gelder) 
(Nr. 7292.) 21° oder
	        
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