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liegen. Es werden Seitens des Hohen Senats der freien und Hansestadt Ham-
burg die zu diesem Ende erforderlichen Anordnungen erlassen werden. Der gegen-
seitige Verkehr zwischen den genannten Gebietstheilen und Preußen mit Spiel-
karten und Kalendern ist in Folge dessen keinen weiteren, als den aus den
gesetzlichen Vorschriften folgenden Beschränkungen unterworfen.
Artikel 3.
Die Verwaltung der im Artikel 1. bezeichneten Abgaben verbleibt der Re-
gierung Seiner Majestät des Königs von Preußen, auch wird zur Herbeiführung
eines Ubereinstimmenden Verfahrens die Verwaltung der im Artikel 2. bezeichneten
Abgaben der Regierung Seiner Majestät des Königs von Preußen überlassen,
welche demgemäß die gedachten Abgaben erheben und die damit verbundenen
Kosten verwenden wird.
Artikel 4.
Die Beträge, welche in den im Artikel 1. genannten Gebietstheilen an
den ebendaselbst namhaft gemachten Abgaben zur Erhebung gelangen, werden in
Gemäßheit der Bestimmungen im Artikel 38. der Verfassung des Norddeutschen
Bundes, mithin unter Zurückbehaltung der zulässigen Abzüge für Verwaltungs.
und Erhebungskosten, von der Königlich Preußischen Regierung an die Bundes-
kasse abgeführt.
Artikel 5.
Hinsichtlich des Karten= und Kalenderstempels tritt zwischen den im Ar-
tikel I. genannten Gebietstheilen und Preußen dergestalt eine Gemeinschaft ein,
daß die Bruttoerträge nach Abzug der etwaigen Rückzahlungen und Abgaben-
vergütungen und von ein halb Prozent für Erhebungekosten nach dem Maaßstabe
der Bevölkerung der Preußischen Monarchie und der im Artikel 1. bezeichneten
Gebietstheile vertheilt werden und der danach für die freie und Hansestadt Ham-
burg ermittelte Ertrag an dieselbe von Preußen herausgezahlt wird.
Artikel 6.
Zum Zwecke der in den Artikeln 4. und 5. erwähnten Berechnungen wird
die Bevölkerung der im Artikel 1. gedachten Gebietstheile zu derselben Zeit und
nach denselben Gunmasäen festgestellt werden, wie dies zum Zweck der Revenüen-
theilung mit den Zollvereinsstaaten in Preußen geschieht.
di Berechnung erfolgt nach Ablauf eines jeden Jahres; es wird das
Ergebniß derselben von Seiten des Königlich Preußischen Finanzministeriums
nach Hamburg mitgetheilt und es werden im Falle des Einverständnisses mit
dem Ergebnisse die erforderlichen Herauszahlungen alsbald geleistet.
Artikel 7.
Die von Seiner Maestet dem Könige von Preußen im Herzogthum
Holstein zur Erhebung und Kontrole der in den Artikeln 1. und 2. bezeichngen
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