Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gefallenen  Stimmen  unberücksichtigt  bleiben.  Sind  weitere  Stimmen  auf  einen  wählbaren
Gesellen  nicht  gefallen,  so  ist  eine  Nachwahl  vorzunehmen.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  der  Handwerkskammer
  mitzutheilen  sowie  im  Gewerbeblatt  zu  veröffentlichen.

Anfechtungen  der  Wahl  wegen  Rechtsungültigkeit  sind  binnen  der  Ausschlußfrist  von
vier  Wochen  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  anzubringen  und  von  dieser  dem
Ministerium  des  Innern  vorzulegen,  welches  endgültig  entscheidet.

II.  Wahl  der  Vertreter  derjenigen  Gesellen,  welche  von  den  nach  §.  103  a  Abs.  3  Ziff.  2
der  Gewerbeordnung  wahlberechtigten  Mitgliedern  der  dort  bezeichneten  Vereinigungen
beschäftigt  werden.

S.  S.

Nach  Feststellung  des  Ergebnisses  der  in  den  §§.  1—7  bezeichneten  Wahl  fordert
die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  zu  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses  der  Handwerkskammer
  gewählten  Vertreter  der  Gesellenausschüsse  der-  Handwerkerinnungen  auf,
an  einem  von  dem  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer  bestimmten  Ort  und  Tag  zusammenzutreten
  und  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  die  in  Gemäßheit
des  §.  24  Abs.  2  Ziff.  2  des  Statuts  zu  wählenden  vier  Mitglieder  und  vier  Ersatzmänner
  aus  dem  Kreis  derjenigen  Gesellen  zuzuwählen,  welche  von  den  nach  §.  103a
Abs.  3  Ziff.  2  der  Gewerbeordnung  wahlberechtigten  Mitgliedern  der  dort  bezeichneten
Vereinigungen  beschäftigt  werden.  Dabei  ist  ein  Exemplar  dieser  Wahlordnung  mitzutheilen.


S.  9.

Wählbar  sind  nur  solche  Personen,  welche

1)  bei  dem  Mitglied  einer  Handwerkerfachgenossenschaft,  eines  Handwerkerfachvereins,
eines  gemischten  reinen  Handwerkervereins,  eines  Gewerbevereins  oder  einer
sonstigen  gemischten  gewerblichen  Vereinigung,  welche  bei  der  vorausgegangenen
Wahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  als  wahlberechtigt  ermittelt  worden  ist,  beschäftigt  werden,  und

2)  die  in  §.  2  Ziff.  2—4  dieser  Wahlordnung  angeführten  Voraussetzungen  erfüllen.