Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

 

 

 

12.  193
F.  hä.G
1  .  Für  die  Für  die  Für  die  Trüff
Gegenstand  Aichung  Berichtigung  Eug  olnet
4  l4  4
3.  Goldmünzgewichte:
Unverändert.
4.  Postgewichte:
40  g,  15  g  uid  65  0,03  0,02

 

 

 

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Aichgebührentaxe  unter  VI  A  Ziffer  3  lir.  b,
Zusammengesetzte  Balken=  und  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale,  tritt

folgende  Bestimmung:

Bei  der  Festsetzung  der  größten  zulässigen  Last,  für  welche  eine  Laufgewichtswaage
mit  mehreren  Skalen  bestimmt  ist,  kommt  lediglich  die  größte  bei  Wägungen  auf  der
Waage  benutzbare  Angabe  aller  Skalen  zusammen  in  Betracht.
gewichtswaagen  mit  Registrireinrichtung,  auf  der  letzten,  die  kleinsten  Gewichtsunterschiede  angebenden
  Nebenstale  derjenige  Skalentheil,  welcher  die  dekadische  Einheit  gerade  voll
machen  würde,  fehlt,  ist  die  vorgenannte  Angabe  noch  um  den  Betrag  dieses  Skalen--theils

  nach  oben  abzurunden.

Nur  wenn,

Die  Bestimmung  in  Zisser  1  tritt  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.

München,  den  17.  März  1896.

Frhr.  v.  Peilitzsch.

wie  bei  Lauf-Der

  General-Sekretär:
Ministerialrath  von  Kopplstätter.