12. 193
F. hä.G
1 . Für die Für die Für die Trüff
Gegenstand Aichung Berichtigung Eug olnet
4 l4 4
3. Goldmünzgewichte:
Unverändert.
4. Postgewichte:
40 g, 15 g uid 65 0,03 0,02
An die Stelle des letzten Absatzes der Aichgebührentaxe unter VI A Ziffer 3 lir. b,
Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale, tritt
folgende Bestimmung:
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichtswaage
mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt lediglich die größte bei Wägungen auf der
Waage benutzbare Angabe aller Skalen zusammen in Betracht.
gewichtswaagen mit Registrireinrichtung, auf der letzten, die kleinsten Gewichtsunterschiede angebenden
Nebenstale derjenige Skalentheil, welcher die dekadische Einheit gerade voll
machen würde, fehlt, ist die vorgenannte Angabe noch um den Betrag dieses Skalen--theils
nach oben abzurunden.
Nur wenn,
Die Bestimmung in Zisser 1 tritt am 1. Juli 1896 in Kraft.
München, den 17. März 1896.
Frhr. v. Peilitzsch.
wie bei Lauf-Der
General-Sekretär:
Ministerialrath von Kopplstätter.