Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 191 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Erster (bis ..... ) Zinskupon (18) Serie 
zu der 
Kreis= Obligation des Tilsiter Kreises 
IV. Emission 
Leitlr. —iieie 
über .. . . . . . ... Thaler zu fünf Prozent Zinsen 
uͤber 
.. . . ... Thaler .. . . .. Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der 
Zeit vo m bis. resp. vom . .ten . . .. . . .. 
bis ............. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis= Obligation 
für das Halbahr= vom . . . .. . . . . . . .. bis ......... . ... mit (in Buchstaben) 
.......... hlSilbergroschenbetdekKretsKommunalkassezu 
Uilsit. 
Tilsit, den ..ien .. . . .. 18.. 
Die ständische Kommission fuͤr den Chausseebau im Tilsiter Kreise. 
(L. 8) 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nuch 
der Filigert vom Schluß des betreffenden 
Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird. 
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Kommission können mit Lettern oder Fakfimile- 
Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinskupon mit der eigenhändigen Ramens- 
unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. 
(Nr. 7201.) Pro-
	        
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