Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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auf der Strecke von der Schlaga-Mühle bis zum Nosch-See, durch Entwässerung 
kulturfähiger und ertragreicher zu machen. 
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in den Kostenanschlägen des 
Wasserbau-Inspektors Wiebe vom 15. Januar 1866. verzeichneten Hauptgräben 
und Brücken von dei Verbande auszuführen und zu unterhalten. Erhebliche 
Abänderungen des Projekts dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenonmnen werden. : - 
Binnen · Entwässerungen und Bewässerungsanlagen hat der Vorstand des 
Verbandes auf Kosten der speziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöthigen- 
falls durchzuführen, nachdem der Man dazu, sowie das Beitragsverhältniß, dem 
7e eines Jeden entsprechend, von den Staatsverwaltungsbehörden fest- 
estellt ist. 
eett Die Unterhaltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf- 
sichtigen. « 
S. 3. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund- 
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen 
und vom Vorstande festzustellen. 
4. 
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations. 
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Ein- 
räumung einer Servitut und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken 
gegen Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 
I811. (Gesetz= Samml. von 1811. S. 352.) zu verlangen. 
Die Genossen des Verbandes haben den zu den Gräben umd Kanälen 
erforderlichen Grund und Boden in der Regel ohne Entschädigung herzugeben. 
Dagegen gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen, und es fällt ihnen 
auch das verlassene Flußbett unentgeltlich zu. 
Sofern der Werth der Grasnutzung und des Flußbettes den Werth des 
Grund und Bodens jedoch nicht erreicht, soll ihnen der Mehrwerth des letzteren 
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des 
schiedsrichterlichen Verfahrens entschädigt werden. 
G. 5. 
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie 
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen 
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenn die 
Brücken bei dem Umbau erheblich größer als bisher werden, so hat der Verband 
den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschädigen. 
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken 
hat der Verband allein zu unterhalten. 
(Tr. 7303.) 26° F. 6.
	        
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