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Artikel III.
An die Stelle des §. 91. des Staatsdienstgesetzes, betreffend das Diszipli—
nargericht erster Instanz für nichtrichterliche Beamte, tritt folgende Bestimmung.
Das Disziplinargericht wird fortan gebildet:
I. in Ansehung der dem Landesdirektor untergeordneten Beamten
von Unserer Regierung zu Kassel;
II. in Ansehung der Subaltern= und Unterbeamten der Justizverwaltung
von Unserem Appellationsgericht in Kassel)
III. in Ansehung der von Uns angestellten oder bestätigten Beamten
von Unserem Disziplinarhof in Berlin.
Artikel IV.
An die Stelle der S#§. 107. 108. des Staatsdienstgesetzes tritt folgende
Bestimmung:
Die Funktionen des Disziplinargerichts zweiter Instanz werden derjenigen
Preußischen Behörde übertragen, welche diese Funktionen in Betreff der
Preußschen nichtrichterlichen Beamten ausübt.
Artikel W.
Die Preußischen Disziplinarbehörden entscheiden in, den Fällen der Artikel
III. und IV. auf Grund des vor denselben in Preußischen Disziplinarsachen statt-
findenden Verfahrens.
Die Entscheidungen ergehen unter der Formel:
#in Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Lörige von Preußen
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Waldeck und Pyrmont ge-
schlossenen Staatsvertrages vom 18. Juli 1867.7/
„
Artikel VI.
Als Disziplinargerichte gegen richterliche Beamte (F. 116. des Staats-
dienstgesetzes) fungiren in erster Instanz Unser Appellationsgericht in Kassel, in
zweiter Instanz Unser Ober-Appellationsgericht.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten üben auch in
den Disziplinarsachen, welche hiernach an sie gelangen, die im Staatsdienst-
gesetz der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Pflichten. Das Verfahren richtet sich
nach den Vorschriften, welche für das Verfahren vor den gedachten Gerichtshöfen
in Prruzischen Dissjiplinarsachen maaßgebend siud, Die Entscheidungen ergehen
unter der im Ariikel V. bezeichneten Formel, A
T"