Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 213 — 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils 
in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der 1. Klasse zu drei Theilen, 
der 2. Klasse zu zwei Theilen, 
der 3. Klasse zu einem Theile 
heranzuziehen ist. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung er- 
nannte Boniteure unter Leitung des Landrathes des Kostener Kreises, welcher 
s bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten 
Kassen kanm. 
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Vorständen der Gemeinden, 
welchen die übrigen Betheiligten angehören, extraktweise mitzutheilen und bei 
dem Landrathe des Kostener Kreises vier Wochen lang offen zu legen. Nur 
binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Landrathe des Kostener Kreises anzubringen. Die Zeit 
der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und außerdem in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Der Landrath des Kostener Kreises hat die Beschwerden unter Zuziehung 
des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sachver- 
ständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Negerune zu Posen 
zu ernennen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdefüwrer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht) sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die 
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs-Ent- 
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwingschaftichen Angelegen- 
heiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben 
den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt 
und dem Landrathe des Kostener Kreises zugesendet. 
Auf Giumd des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. So lange 
das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht festgestellt ist, können nach 
Maaßgabe der im Besitzstandsregister — gefertigt durch den Wiesenbaumeister 
Dostert vom 25. Januar 1868. — als betheiligt bei der Melioration angenom- 
menen Flächen Beiträge ausgeschrieben und eingezogen werden, vorbeßualtüch, 
späterer Ausgleichung. 65 
. 5. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Kostener Kreises soll zugleich Sozietätsdlrektor sein. 
Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts 
und den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen An- 
gelegenheiten, auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Ge- 
richt, wenn es nöthig werden sollte. 
(Nr. 7306.) Er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.