Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1797

§.  43.  Der  Praͤsident  kann  abwechselnd
jedem  Senate  beiwohnen.  —  Er  hat  in  den
Sessionen  die  Direktion,  bält  das  Präsenz=Protokoll,
  die  Umfrage,  und  gibt,  wenn
Stimmen=  Gleichheic  vorhanden  ist,  die  entscheidende
  Seimme.  Ausser  der  Versammlung
  gebühre  ihm  die  Eröffnung  des  Einlaufes,
  die  Vertheilung  der  Urbeiten.

Die  Geschäfts=  und  Dicziplinar-Aufsiche
stebt  dem  Präsidenten  zu,  welcher  in  wichtigen
  Fällen  den  Rach  der  Direktoren  zu  erbolen
  bac.

G.  44.  In  Abwesenbeit  des  Prässdenten
vertritt  der  älteste  Direktor  dessen  Stelle.

H.  45.  Es  sollen  alle  Wochen  wenigstens
3  Sessionen  der  Senate  state  finden;  in  drint
genden  Fällen  werden  ausserordentliche  Sizungen
  gebalten.

F.  46.  Jährlich  treten  aus  jedem  Senate
3  Räthe  nach  dem  Dienstesalter  aus,  und  geben
  in  einen  anderen  über,  und  so  durchgehen
sie  alle  Senate.  —  Die  Direktoren  können
nach  Gutbefinden  des  Prästdenten  von  Zeir  zu
Zeit  in  den  Senaten  gewechselt  werden.

§.  47.  Wir  werden  bei  Besezung  der  sich
künftig  erledigenden  Stellen  der  Ober  Appellations-Gerichts-Rätbe
  diese  Stelle  mit  ihrem
Gutachten  vernehmen.

K.  48.  Das  Ober,  Appellations=  Gericht
erkenne  in  lezter  Instanz  über  Kreitige  Zivilund
  über  peinliche  Rechtsfälle  des  ganzen
Koönigreiches.

 

1793

§.  40.  Ueber  welche  Zivil-Rechtsstreite
die  Berufung  von  den  Appellations-Gerichten
  an  dieses  Tribnnal  ergeiffen  werden  könne,
  wird  die  Gerichts-Ordnung  angeben.

I.  So.  Wenn  ein  Apellations-Geriche  von
einem  streitenden  Tbeile  aus  Gründen  eines
rechtmässigen  Verdaches,  oder  aus  einer  anderen
  Ursfache  rekusirt  wird,  entscheidee  über
die  Statthaftigkeit  der  Rekusation  das  Ober-Appellarions-Gericht.


S.  Sr.  Wenn  zwischen  Apellations-Gerichten
  unter  sich,  oder  zwischen  Untergerichten,
welche  nicht  unter  einem  und  demselben  Appellations-Gerichte
  steben,  Kompetenz-Konflikte
  sich  ergeben,  so  bat  das  Ober-Appellations-Gericht
  Bericht  zu  erstatten,  und  Unsere
  allerböchste  Entscheidung  zu  erbolen.

G.  2.  In  peinlichen  Prozessen  stehe  dem
Ober-Appellations-Gerichte  die  Revisson,  oder
das  Appellations  Erkenntniß  in  den  durch
besondere  Verordnungen  von  Uns  gesezlich
zu  bestimmenden  Fällen  zu.

G.  53.  Es  kaun  in  peinlichen  Fällen  die
Urebeile  der  Appellations-Gerichte  nur  bestätigen,
  oder  zum  Vortheile  der  Angeschuldigten
  reformiren.

&.  "4.  Diesem  Ober-Gerichte  stebet  die
Aufsicht  über  die  saͤmtlichen  Appellations-Gerichte
  Unsers  Reiches  zu.  —  Es  kann  Uns,
wenn  es  Visitationen  derselben  nothwendig
findet,  seinen  Anfrags-Bericht  bierüber  erstatten,
  und  nach  ersolgter  Genebmigung  die-