Das Kricgeernädbrungsamt. 271
Die Zahl der Verordnungen über das Ernährungewesen, die während
des Jahres 1916 im Reiche-Gesetzblatt veröffentlicht wurden, beträgt nicht
weniger als 278.
Bevor die Einrichtung des Kriegsernährungsamtes zur Durchführung
kam, hatte Staatssekretär Dr. Delbrück seinen Platz im Reichsamt des
Innern geräumt, das bis dabin die Fragen der Bolkeernährung sozusagen
nebenamtlich mit erledigte! Dr. Delbrück war es gewesen, der
im Mai 1914 in der letzten Sitzung des wirtschaftlichen Aueschusses vor
dem Kriege die Fragen der Organisation für die Kriegswirtschaft auf die
leichte Achsel genommen. Das Reichsamt des Innern hatte denn auch
während des Krieges die auftauchenden wirtschaftlichen Fragen ohne festes
Sostem von Fall zu Fall gelöst, respektive ungelöst gelassen und war nicht
zu einer einheitlichen Nahrungemittelpolitit durchgedrungen, geschweige
denn zu ciner Politik der Produktionsförderung. Man hatte am Ende
angefangen, nämlich bei der Preispolitik, und war nur sehr zaghaft fortgeschritten
mit der planmäßigen Ordnung der gesamten Kriegswirtschaft
hinsichtlich der Bolksernährung.
Zu derselben Zeit, in der Staatssekretär Delbrück Mitte Mai 1916
seinen Abschied nahm, beschäftigte sich der Hauptausschuß des Reichs--tages
eingehend mit den Ernährungsfragen. Noch vor der Schaffung
des Kriegsernährungsamtes wurde von konservativer Seite im Ausschuß
ein Antrag gestellt, der eine grundlegende Regelung der gesamten
Ernährungspolitik unter den Gesichtspunkten landwirtschaftlicher
Produktionsförderung bezweckte. Dieser Antrag gibt in seiner Art
ein Bild von dem damaligen Stande der Ernährungspolitik und ihrer
Kritik durch die Kreise der landwirtschaftlichen Erzeuger. Er mag daher
an dieser Stelle im vollen Wortlaut Platz finden.
Die Kommission wolle beschließen:
Der Reichetag wolle beschließen: folgende Resolution anzunehmen:
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, folgende Anordnungen zu treffen:
1. Für das kommende Erntejahr ist ein Wirtschafteplan bereits im Juni
aufzustellen. Zur Erreichung einer organischen und spstematischen Durchführung der Versorgung
des VBolkes mit Nahrungemitteln muß eine zusammenfassende Zentralstelle
geschaffen werden, die dafür zu sorgen hat, daß die zu ergreifenden Maßregeln nach im
voraus festgesetzten einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden.
Dieser Zentralstelle ist auch die Militä ltung durch entsprechende Vertreter
anzuschließen. Ihr untersteht auch die Bewirtschaftung der besetzten Geblete
dee Auslandee.
2. Die biober erlassenen Verordnungen sind in verständlicher Übersicht nach
ihrer derzeitigen Geltung amtlich zusammenzuftellen.
3. Zwecke Durchführung der Verteilung und zur Ausschaltung einee unnötigen
und die Nahrunge- und Verbrauchegegenstände unberechtigt verteuernden Zwischenbandels
sind gemäß Beschluß des Reichetages vom 14. Januar 1916 (Stenographische
Berichte 29. Sitzung vom 14. Januar 1916, Seite 615) in den einzelnen Kommunaloer-