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Artikel 5.
An die Stelle des Ober-Appellationsgerichts zu Kassel (§. 30.) tritt das
Ober-Appellationsgericht zu Berlin. 6 )
Artikel 6.
An die Stelle des K. 35. tritt folgende Bestimmung:
Das Gesetz vom 13. Oktober 1858., die Ablösung der Hute-
berechtigungen betreffend, wird hiermit aufgehoben.
Die auf Grund desselben auf rechtsbeständige Weise erfolgten
Festsetzungen über die Art und Weise der Entschädigung und über das
Kostenbeitragsverhältniß bleiben in Kraft.
Die schwebenden Hutungsablösungssachen gehen in derjenigen
Lage, in welcher sie sich befinden, in das neue Verfahren über.
Die bisher erwachsenen Kosten werden nach dem einfachen Pausch-
satze des Gesetzes vom 4. November 1854. berechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1869.
(uI. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Der Landes= Dircktor
v. Flottwell.
Die im Artikel 1. des vorstehenden Gesetzes bezeichnete Verordnung vom
13. Mai 1867. ist in dem Jahrgange 1867. der Gesetz Sammlung Seite 716.
bis 727. veröffentlicht, worauf hier verwiesen wird.
(Nr. 7314.)