Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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r. 7314.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Finsterwalde zum Betrage von 80,000 Thalern. Vom 18. Dezember 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Finsterwalde in Uebereinstimmung mit 
der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur Bestreitung außer- 
gewöhnlicher Ausgaben und Bedürfnisse der Stadtkommune die Aufnahme eines 
arlehns von 80,000 Thalern durch Emission von Stadt-Obligationen zu 
gestatten, ertheilen Wir der Stadt Finsterwalde in Gemäßheit des F. 2. des 
Gesetes vom 17. Juni 1833. (Gesetz= Samml. S. 75.) durch gegenwärtiges 
Privilegium zur Ausgabe von achtzigtausend Thalern auf jeden Inhabes lautenden, 
mit Zinskupons versehenen Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden 
Schema in 1000 Apoints à 25 Thaler, 600 Apoints à 50 Thaler und 
250 Apoints à 100 Thaler auszufertigen, mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen 
und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Dilungeblane 
durch Ausloosung oder Ankauf innerhalb längstens 33 Jahren, vom Jahre 1869. 
ab, zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche 
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Dezember 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Tr. 7314.) Sche-
	        
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