Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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4)  Die  Tragfähigkeit  wird  nach  Preußischen  Schiffslasten  zu  4000  Pfund
bestimmt  und  aus  den  Meßbriefen  ermittelt.

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B.  an  Hafengeld:  Sgt.  Pf.

 

1)  Für  jedes  Fahrzeug  über  eine  Last  Tragfähigkeit,
welches  das  durch  die  Dalgenpfähle  bezeichnete  Hafengebiet
  benutzt,

a)  wenn  dasselbe  den  Hafen  passirt,  die  Brückenklappen
  aber  nicht  geoffnet  werden,  für  jede
Last  Tragfähigkeeit  .  3

b)  wenn  dasselbe  den  Hafen  passirt  und  die  Brückenklappen
  geöffnet  werden,  für  jede  Last  Tragfähigkeieieit
  .  .  .  .  ..  .  6

2)  für  Floßholz,  welches  den  Hafen  benutzt,  es  mag  die
Brücke  passiren  oder  nicht,  für  jedes  Stück  ohne  Unterschied
  der  Größßtt  .  .  .  ...  .  6

Nähere  Bestimmungen  zu  B.
1)  Das  Hafengeld  wird  für  Ein=  und  Ausgang  nur  einmal,  und  zwar
beim  Ausgange,  jedoch  bevor  die  Brücke  passirt  wird,  entrichtet.
2)  Die  Tuagsählkeil  wird  nach  Preußischen  Schiffslasten  zu  4000  Pfund
bestimmt  und  aus  den  Meßbriefen  ermittelt.
3)  Fahrzeuge  bis  zu  einer  Last  Tragfähigkeit  einschließlich  sind  nicht  hafengeldpflichtig.

Nähere  Bestimmung  zu  A.  und  B.
Bruchpfennige  unter  einem  halben  Pfennig  bleiben  außer  Ansatz,  Bruchpfennige
  von  einem  halben  Pfennig  und  mehr  werden  für  volle  Pfennige
gerechnet.

 

 

Befreiungen.

Die  zu  A.  und  B.  erwähnten  Abgaben  sind  nicht  zu  entrichten:
1)  für  Fahrzeuge,  welche  mit  Königlichen  oder  Staats-  Effekten  beladen

sind
2)  für  solche  Böte,  Kähne  und  Anhänge,  welche  zu  den  den  Abgaben  unterliegenden
  Fahrzeugen  gehören.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober-ofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).