— 312 —
4) Die Tragfähigkeit wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt.
—
B. an Hafengeld: Sgt. Pf.
1) Für jedes Fahrzeug über eine Last Tragfähigkeit,
welches das durch die Dalgenpfähle bezeichnete Hafengebiet
benutzt,
a) wenn dasselbe den Hafen passirt, die Brückenklappen
aber nicht geoffnet werden, für jede
Last Tragfähigkeeit . 3
b) wenn dasselbe den Hafen passirt und die Brückenklappen
geöffnet werden, für jede Last Tragfähigkeieieit
. . . . .. . 6
2) für Floßholz, welches den Hafen benutzt, es mag die
Brücke passiren oder nicht, für jedes Stück ohne Unterschied
der Größßtt . . . ... . 6
Nähere Bestimmungen zu B.
1) Das Hafengeld wird für Ein= und Ausgang nur einmal, und zwar
beim Ausgange, jedoch bevor die Brücke passirt wird, entrichtet.
2) Die Tuagsählkeil wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt.
3) Fahrzeuge bis zu einer Last Tragfähigkeit einschließlich sind nicht hafengeldpflichtig.
Nähere Bestimmung zu A. und B.
Bruchpfennige unter einem halben Pfennig bleiben außer Ansatz, Bruchpfennige
von einem halben Pfennig und mehr werden für volle Pfennige
gerechnet.
Befreiungen.
Die zu A. und B. erwähnten Abgaben sind nicht zu entrichten:
1) für Fahrzeuge, welche mit Königlichen oder Staats- Effekten beladen
sind
2) für solche Böte, Kähne und Anhänge, welche zu den den Abgaben unterliegenden
Fahrzeugen gehören.
Gegeben Berlin, den 18. Januar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Ksniglichen Geheimen Ober-ofbuchdruckerei
(R. v. Decker).