— 315 —
Vertrag
zwischen
der Klosterkrug-Schleswiger Eisenbahngesellschaft einerseits, und
der Schleswigschen Eisenbahn-Aktiengesellschaft, resp. der Firma
Peto, Brassey & Betts andererseits, uͤber die Einloͤsung der
Zweigbahn von Klosterkrug nach Schleswig.
In Folge einer ferneren Verhandlung über die eventuelle Uebertragung
des Betriebes der Zweigbahn von Klosterkrug nach Schleswig an die Schles-
wigsche Eisenbahn-Aktiengesellschaft war unter den betheiligten Verwaltungen die
Frage zur Erörterung gelangt: ob nicht die Ordnung dieser Angelegenheit am
zweckmäßigsten in der Weise herbeizuführen sei, daß man die im F. 9. des Statuts
der Iweigbahngesellschaft vorgesehene Einlösung der Letzteren zur Ausführung
bringe. Der 9. 9. des Statuts lautet:
„Die Dauer des ausschließlichen Privilegiums der Gesellschaft ist
auf 100 Jahre, vom 14. Oktober 1854. an gerechnet, festgesetzt. Früher
kann die Gesellschaft aufgelöst werden in Folge:
1) einer stattgehabten Einlösung der Zweigbahn von Seiten der
Königlichen Regierung, jedoch erst nach dem 14. Oktober 1868. Zum
Behuf der Ermittelung des Werthes, den die Regierung für diese Ueber-
lassung der Gesellschaß zu vergüten hat, sol der Durchschnittsbetrag der
Netto-Einnahme der Eisenbahn in den letzten fünf Jahren vor Ueber-
lassung derselben zu Grunde gelegt und nach Verhältniß von 4:100 ka-
pitalisirt werden.“
Inhalts der Resolution des Königlichen Gouvernements für das Herzog-
thum Schleswig vom 28. März 1866. sind nun diejenigen Verpflichtungen,
welche eventuell durch die Beseitigung der Klosterkruger Kwei bahn zutsehen,
von der Altona- Kieler Eisenbahngesellschaft und der Schleswigschen Eisenbahn-
Aktiengesellschaft übernommen worden, während diesen Verpflichtungen nach
Maaßgabe des zwischen den genannten Gesellschaften, resp. der Firma Peto,
Brassey & Betts über den Bau der Abkürzungslinie am 18. April 1866.
errichteten Kontrakts, S. 5.) einseitig von der Firma Peto, Brassey & Betts
resp. der Schleswigschen Eisenbahn-Aktiengesellschaft entsprochen werden soll.
Bei den zwischen den betheiligten Verwaltungen stattgehabten Verhandlungen ist
davon ausgegangen:
r. 7322) 41“ 1) daß