Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vertrag
zwischen

der  Klosterkrug-Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  einerseits,  und

der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  resp.  der  Firma

Peto,  Brassey  &  Betts  andererseits,  uͤber  die  Einloͤsung  der
Zweigbahn  von  Klosterkrug  nach  Schleswig.

In  Folge  einer  ferneren  Verhandlung  über  die  eventuelle  Uebertragung
des  Betriebes  der  Zweigbahn  von  Klosterkrug  nach  Schleswig  an  die  Schleswigsche
  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  war  unter  den  betheiligten  Verwaltungen  die
Frage  zur  Erörterung  gelangt:  ob  nicht  die  Ordnung  dieser  Angelegenheit  am
zweckmäßigsten  in  der  Weise  herbeizuführen  sei,  daß  man  die  im  F.  9.  des  Statuts
der  Iweigbahngesellschaft  vorgesehene  Einlösung  der  Letzteren  zur  Ausführung
bringe.  Der  9.  9.  des  Statuts  lautet:

„Die  Dauer  des  ausschließlichen  Privilegiums  der  Gesellschaft  ist
auf  100  Jahre,  vom  14.  Oktober  1854.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Früher
kann  die  Gesellschaft  aufgelöst  werden  in  Folge:

1)  einer  stattgehabten  Einlösung  der  Zweigbahn  von  Seiten  der
Königlichen  Regierung,  jedoch  erst  nach  dem  14.  Oktober  1868.  Zum
Behuf  der  Ermittelung  des  Werthes,  den  die  Regierung  für  diese  Ueberlassung
  der  Gesellschaß  zu  vergüten  hat,  sol  der  Durchschnittsbetrag  der
Netto-Einnahme  der  Eisenbahn  in  den  letzten  fünf  Jahren  vor  Ueberlassung
  derselben  zu  Grunde  gelegt  und  nach  Verhältniß  von  4:100  kapitalisirt
  werden.“

Inhalts  der  Resolution  des  Königlichen  Gouvernements  für  das  Herzogthum
  Schleswig  vom  28.  März  1866.  sind  nun  diejenigen  Verpflichtungen,
welche  eventuell  durch  die  Beseitigung  der  Klosterkruger  Kwei  bahn  zutsehen,
von  der  Altona-  Kieler  Eisenbahngesellschaft  und  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  übernommen  worden,  während  diesen  Verpflichtungen  nach
Maaßgabe  des  zwischen  den  genannten  Gesellschaften,  resp.  der  Firma  Peto,
Brassey  &  Betts  über  den  Bau  der  Abkürzungslinie  am  18.  April  1866.
errichteten  Kontrakts,  S.  5.)  einseitig  von  der  Firma  Peto,  Brassey  &  Betts
resp.  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  entsprochen  werden  soll.
Bei  den  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  stattgehabten  Verhandlungen  ist
davon  ausgegangen:

r.  7322)  41“  1)  daß