Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,

jeder  zu  fünf  Thaler,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen  Terminen
sahlar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.  Mit  dem  Ablauf
ieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden,  nach  vorheriger
öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  durch  die  Gemeindekasse
an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht  und,  daß  dies  gescheden
wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.  Die  Kupons  werden  von  dem
Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.


7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Vecsallli  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

9)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  voher
sur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Pulikum

  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von
dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

10)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Gemeindekasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit
diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.
Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Jazkungstemnatne

fülli  en  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag

er  sehlemen  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

11)  Die  Kapitalbeträge  derjen#igen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies
Depositum  überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge
  dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission
kontrasignirte  Anweisung  des  Oberbürgermeisters  zu  betimmungsmägiger
Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.
Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen

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