Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse
  durch  diese  auszuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli-Ktionen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenden
ekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen
  ßf  dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen
reißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
auch  nicht,  der  Bestimmung'  unter  15.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet
  zum  Behufe  der  thelung  neuer  Obligationen  binnen  dieser
Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt
angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen
Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen  angeinfallen.

13)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Elberfeld
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und
kann  die  Stadt,  wenn  die  Iinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen
nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Jahlung  derselben  von  den
Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  den  öffentlichen  Anzeiger  des  Preußischen  Staatsanzeigers,  durch
die  Elberfelder  öffentlichen  Blätter  und  durch  die  Amtsblätter  oder  öffentlichen
  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Cöln.

15)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnungen  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  #.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schuldentilgungs-Kommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  engelähnlen.
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
  zu  Düsseldorf  statt;

b)  das  im  F§.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte
zu  Elberfeld;

JP0)  die  in  den  &  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  14.  angeführten  Blätter  geschehen;

)  an  die  Stelle  der  im  §F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zu  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
Un-