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längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Gemeindekasse
durch diese auszuzahlen.
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-Ktionen
sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassenden
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen
ßf dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen
reißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht, der Bestimmung' unter 15. gemäß, als verloren oder vernichtet
zum Behufe der thelung neuer Obligationen binnen dieser
Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt
angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen angeinfallen.
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elberfeld
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und
kann die Stadt, wenn die Iinsen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Jahlung derselben von den
Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch den öffentlichen Anzeiger des Preußischen Staatsanzeigers, durch
die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder öffentlichen
Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln.
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnungen vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere #. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs-Kommission
gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der engelähnlen.
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung
zu Düsseldorf statt;
b) das im F§. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte
zu Elberfeld;
JP0) die in den & 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die unter 14. angeführten Blätter geschehen;
) an die Stelle der im §F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungstermins
soll der zehnte treten.
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und
Un-