Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7333.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Januar 1869., betreffend die Organisation der 
Verwaltungsbehörden in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 19. Januar d. J. bestimme Ich 
hinsichtlich der Organisation der Verwaltungsbehörden der Fürstenthümer Waldeck 
und Pyrmont auf Grund des Vertrages vom 18. Juli 1867. (Gesetz= Samml. 
für die Preußischen Staaten von 1868. S. I., Fürstlich Waldecksches Regierungsbl. 
von 1867. S. 133.), was folgt: 
1) Die unter dem Namen „Fürstlich Waldecksche Regierung“ bestehende 
Behörde wird aufgehoben. Die Funktionen der Gesammtregierung, sowie 
der bei derselben bestehenden Abtheilungen des Innern, für Schulwesen, 
Finanzen und Militairangelegenheiten gehen auf den Landesdirektor über, 
insoweit diese Funktionen nicht nach Maaßgabe des Vertrages vom 18. Juli 
1867. von Preußischen Behörden wahrzunehmen sind resp. an solche 
übertragen werden. 
2) Zu Meiner unmittelbaren Entscheidung sind nur diejenigen Angelegen- 
heiten zu bringen, welche nach den in Preuzen geltenden Bestimmungen 
Meiner Entscheidung vorbehalten sind. 
3) An Stelle der Kreisräthe werden künftig Amtmänner angestellt. 
Berlin, den 25. Januar 1869. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
An das Staatsministerium. 
(#r. 7333—7331) (Xr. 7334.)
	        
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