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(Nr. 7334.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Februar 1869., betreffend die in Gemäßheit der
Gesetze vom 28. September 1866., vom 6. März 1868. und vom 5. Fe-
bruar 1869. ferner aufzunehmende Staatsanleihe von fünf Millionen
Thaler.
Ar Ihren Bericht vom 13. d. M. genehmige Ich, daß in Gemähheit der
Gesetze vom 28. September 1866. (Geseh, Samme S. 607.), vom 6. März 1868.
(Gesetz= Samml. S. 221.) und vom 5. Februar 1869. (Gesetz= Samml. S. 305.),
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-- und Marineverwaltung
und die Fortdauer des bewilligten Kredits bis in Höhe von fünf Millionen
Thaler, eine weitere Staatsanleihe von fünf Millionen Thaler aufgenommen
werde. Dieselbe ist in Schuldverschreibungen über Einhundert Thker, zwei-
hundert Thaler, fünfhundert Thaler und Eintausend Thaler auszugeben, mit
vier und einem halben Prozent jährlich, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres,
zu verzinsen und nach Maaßgabe des Gesetzes vom 17. Februar 1868. (Gesetz-
Samml. S. 71.) und Meines Erlasses vom 27. April 1868. (Gesetz= Samml.
S. 1005.) mit der danach für verschiedene Eisenbahnzwecke bewilligten Anleihe
von vierzig Millionen Thaler Behufs der Verzinsung und Tilgung zu einer
und derselben Anleihe zu vereinigen. Zur Tilgung dieser Anleihe fsind vom
Jahre 1869. ab jährlich funfzig Tausend Thaler) sowie die durch die fortschrei-
tende Amortisation ersparten und die durch Präklusion erloschenen Zinsen zu
verwenden. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den hiernach
zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die sämmtlichen Schuld-
verschreibungen zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Frist auf einmal zu kün-
digen. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 22. Februar 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
An den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).