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wemn er es für nöthig erkennt, aus der Zahl der Wähler Gehülfen für die
Protokollführung zuziehen darf, mündlich zu Protokoll gegeben.
§. 27.
ihl Ueber die Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen
ähler.
Wenn bei der ersten Abstimmung nicht wenigstens Eine Stimme meihr als
die Hälfte der Stimmenden auf eine Perfen gefallen i# 6 erfolgt eine zweite Wahl.
Würde auch mit der zweiten Wahl keine Mehr eit, welche die Hälfte der
Stimmen überschreitet, erzielt, so dienen für die nöthige dritte Wahl folgende
Vorschriften zur Richtschnur:
1) haben in der zweiten Wahl zwei der Vorgeschlagenen die meisten, gleiche
oder ungleiche Stimmen, so erstreckt sich die vorzunehmende dritte Abstimmung
auf eine Wahl zwischen diesen beiden;
2) wenn mehr als zwei der Vorgeschlagenen die meisten, jedoch gleiche Stimmen
erhielten, so soll die vorzunehmende neue Wahl sich auf zwei derselben
erstrecken, welche hierzu aus ihnen durch das Loos bestimmt werden;
3) so oft blos einer der Vorgeschlagenen die meisten Stimmen, jedoch nicht
die absolute Meheeit für sich ½ und auf Andere gleiche Stimmen
gefallen sind, wird einer unter den Letzteren durch das Loos dazu bestimmt,
mit dem Ersteren zur dritten Wahl gebracht zu werden;
4) ergiebt die dritte Wahl Stimmengleichheit zwischen den beiden der Entscheidungswahl
Unterworfenen, so wird zu einer endlichen Entscheidung
durch das Loos geschritten.
g. 28.
Das Ergebniß der Abgeordnetenwahl ist den Wählern alsbald zu verkündigen.
G. 29.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe
enthaltende Stück der Gesetz= Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
- unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1867.
(u. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. JItzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6839.)