Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wemn  er  es  für  nöthig  erkennt,  aus  der  Zahl  der  Wähler  Gehülfen  für  die
Protokollführung  zuziehen  darf,  mündlich  zu  Protokoll  gegeben.

§.  27.
ihl  Ueber  die  Wahl  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  erschienenen
ähler.
Wenn  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  wenigstens  Eine  Stimme  meihr  als
die  Hälfte  der  Stimmenden  auf  eine  Perfen  gefallen  i#  6  erfolgt  eine  zweite  Wahl.
Würde  auch  mit  der  zweiten  Wahl  keine  Mehr  eit,  welche  die  Hälfte  der
Stimmen  überschreitet,  erzielt,  so  dienen  für  die  nöthige  dritte  Wahl  folgende
Vorschriften  zur  Richtschnur:

1)  haben  in  der  zweiten  Wahl  zwei  der  Vorgeschlagenen  die  meisten,  gleiche
oder  ungleiche  Stimmen,  so  erstreckt  sich  die  vorzunehmende  dritte  Abstimmung
  auf  eine  Wahl  zwischen  diesen  beiden;

2)  wenn  mehr  als  zwei  der  Vorgeschlagenen  die  meisten,  jedoch  gleiche  Stimmen
  erhielten,  so  soll  die  vorzunehmende  neue  Wahl  sich  auf  zwei  derselben
erstrecken,  welche  hierzu  aus  ihnen  durch  das  Loos  bestimmt  werden;

3)  so  oft  blos  einer  der  Vorgeschlagenen  die  meisten  Stimmen,  jedoch  nicht
die  absolute  Meheeit  für  sich  ½  und  auf  Andere  gleiche  Stimmen
gefallen  sind,  wird  einer  unter  den  Letzteren  durch  das  Loos  dazu  bestimmt,
mit  dem  Ersteren  zur  dritten  Wahl  gebracht  zu  werden;

4)  ergiebt  die  dritte  Wahl  Stimmengleichheit  zwischen  den  beiden  der  Entscheidungswahl
  Unterworfenen,  so  wird  zu  einer  endlichen  Entscheidung
durch  das  Loos  geschritten.

g.  28.
Das  Ergebniß  der  Abgeordnetenwahl  ist  den  Wählern  alsbald  zu  verkündigen.

G.  29.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  das  dieselbe
enthaltende  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  wird.
-  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  20.  September  1867.

(u.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  JItzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6839.)