Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Einzelne  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  und  deren  Bestrafung.  161

lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft,  in  minder
schweren  Fällen  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungs—
haft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust
der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervor—
gegangenen  Rechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

Beleidigung  gegen  Kaiser  oder  Landesherrn.

§  95.  (L.)  Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines
Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,  wird  mit
Gefängnis  nicht  unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft  von  zwei  Monaten
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

Der  Begriff  der  Beleidigung  ist  derselbe  wie  im  §  185  (Kränkung

der  persönlichen  Ehre).  Die  88  193,  194,  199  finden  keine  Anwendung,

doch  schließt  die  Absicht,  nur  sein  Recht  zu  verteidigen,  den  Vorsatz  auch

hier  aus.  Beweis  der  Wahrheit  schließt  Strafbarkeit  aus  §§  95  (186)

nicht  aus.

Tätlichkeit  gegen  Mitglieder  des  landesherrlichen  Hauses  oder  Regenten.
§  96.  (Sw.)  Wer  einer  Tätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses  seines  Staats  oder  gegen  den  Regenten  seines  Staats  oder
während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  einer  Tätlichkeit  gegen
ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  gegen  den  Regenten
dieses  Staats  sich  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren
oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer,  in  minder  schweren  Fällen  mit
Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  einem
bis  zu  fünf  Jahren  ein.
Beleidigung  eines  Mitgliedes  des  landesherrlichen  Hauses  oder  Regenten.
§  97.  (L.)  Wer  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  seines  Staats
oder  den  Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem
Bundesstaate  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  den
Regenten  dieses  Staats  beleidigt,  wird  mit  Gefängnis  von  einem  Monat  bis
zu  drei  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Mitgliedschaft  des  landesherrlichen  Hauses  ist  nach  den
Hausgesetzen  zu  bestimmen.
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