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Die vorhandenen Chausseehäuser auf den nach den vorstehenden Bestimmungen
vom Staate zu unterhaltenden Chausseestrecken sind Staatseigenthum.
Die Friedberger Warte ist Eigenthum der Stadt.
Artikel 8.
Mainbrücke.
Die alte Mainbrücke ist Staatseigenthum und wird vom Staate unterhalten.
Die Mühle und die Wasserhebe-Anstalt, welche an die Brücke angebaut
sind, sind nicht als Pertinenzien der Brücke anzusehen. Doch ist die Stadt.
gemeinde verpflichtet, sobald Seitens des Staates im Interesse der Schiffahrt
und des Verkehrs ein Umbau der Brücke vorgenommen wird, die genannten
Anbauten,) insoweit sie gegenwärtig Eigenthum der Stadtgemeinde sind, ohne
Anspruch auf Entschädigung zu beseitigen, insoweit dies für den Zweck jenes
Umbaues erforderlich ist.
Artikel 9.
Kämmereivermögen.
Alles Grundeigenthum der vormaligen Freien Stadt Frankfurt, welches
nicht in den vorstehenden Artikeln für Staatseigenthum erklärt worden ist, ist
Eigenthum der Stadtgemeinde.
Das Gleiche gilt von dem Obereigenthum an dem sogenannten Schwanenut,
von dem Lehens-Obereigenthum an dem Münzenbergschen und Schönbornschen
Lehen, von allen Erbpacht-, Zins-, Servitut= und Pontenberechnigunger und
vuan gaien Aktivkapitalien, mit Ausnahme der in den Artikeln 3. und 6. aufgeführten.
Artikel 10.
Umfang und Zubehörungen der Grundstücke.
Wo durch die Bestimmungen der Artikel 1. bis 9. des gegenwärtigen
Rezesses das Eigenthum an Gebäuden für Staatseigenthum oder für Stadteigenthum
erklärt wird, ist darunter zugleich das Eigenthum an dem Grund und
Boden, überhaupt in allen Fällen das Eczenehum an dem betreffenden gesammten
Grundstücke, soweit nicht Einschränkungen bei der speziellen Bezeichnung desselben
bestimmt festgesetzt sind, mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten, mit den
Hofräumen und allem Zubehör verstanden.
Wo hiernach dem Staate das Eigenthum an Gebäuden zusteht, erstreckt
sich dasselbe auch auf die in denselben für die Zwecke des Staatsdienstes vorhandenen
Mobilien. Art
rt.