Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  vorhandenen  Chausseehäuser  auf  den  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  vom  Staate  zu  unterhaltenden  Chausseestrecken  sind  Staatseigenthum.
Die  Friedberger  Warte  ist  Eigenthum  der  Stadt.

Artikel  8.
Mainbrücke.

Die  alte  Mainbrücke  ist  Staatseigenthum  und  wird  vom  Staate  unterhalten.

Die  Mühle  und  die  Wasserhebe-Anstalt,  welche  an  die  Brücke  angebaut
sind,  sind  nicht  als  Pertinenzien  der  Brücke  anzusehen.  Doch  ist  die  Stadt.
gemeinde  verpflichtet,  sobald  Seitens  des  Staates  im  Interesse  der  Schiffahrt
und  des  Verkehrs  ein  Umbau  der  Brücke  vorgenommen  wird,  die  genannten
Anbauten,)  insoweit  sie  gegenwärtig  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  sind,  ohne
Anspruch  auf  Entschädigung  zu  beseitigen,  insoweit  dies  für  den  Zweck  jenes
Umbaues  erforderlich  ist.

Artikel  9.
Kämmereivermögen.

Alles  Grundeigenthum  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt,  welches
nicht  in  den  vorstehenden  Artikeln  für  Staatseigenthum  erklärt  worden  ist,  ist
Eigenthum  der  Stadtgemeinde.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Obereigenthum  an  dem  sogenannten  Schwanenut,
  von  dem  Lehens-Obereigenthum  an  dem  Münzenbergschen  und  Schönbornschen
Lehen,  von  allen  Erbpacht-,  Zins-,  Servitut=  und  Pontenberechnigunger  und
vuan  gaien  Aktivkapitalien,  mit  Ausnahme  der  in  den  Artikeln  3.  und  6.  aufgeführten.


Artikel  10.
Umfang  und  Zubehörungen  der  Grundstücke.

Wo  durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  bis  9.  des  gegenwärtigen
Rezesses  das  Eigenthum  an  Gebäuden  für  Staatseigenthum  oder  für  Stadteigenthum
  erklärt  wird,  ist  darunter  zugleich  das  Eigenthum  an  dem  Grund  und
Boden,  überhaupt  in  allen  Fällen  das  Eczenehum  an  dem  betreffenden  gesammten
Grundstücke,  soweit  nicht  Einschränkungen  bei  der  speziellen  Bezeichnung  desselben
bestimmt  festgesetzt  sind,  mit  allen  darauf  befindlichen  Baulichkeiten,  mit  den
Hofräumen  und  allem  Zubehör  verstanden.

Wo  hiernach  dem  Staate  das  Eigenthum  an  Gebäuden  zusteht,  erstreckt
sich  dasselbe  auch  auf  die  in  denselben  für  die  Zwecke  des  Staatsdienstes  vorhandenen
  Mobilien.  Art

rt.